Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.2012, Az.: BVerwG 10 C 12.11
Einstellung des Verfahrens bei Nichtbetreibung des Verfahrens trotz Betreibensaufforderung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19144
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 12.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 13.09.2011 - AZ: 20 B 11.30220

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 06.07.2012 - BVerwG 10 C 12.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 2011 sind wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1

Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 29. Mai 2012, zugestellt am 30. Mai 2012, länger als einen Monat nicht betrieben. Die Klage gilt daher als zurückgenommen (§ 81 Satz 1 AsylVfG). In der Betreibensaufforderung ist der Kläger auf diese Rechtsfolge sowie auf die sich daraus ergebende Kostenfolge hingewiesen worden (§ 81 Satz 3 AsylVfG).

2

Das Verfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 2011 sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylVfG. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.