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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: BVerwG 9 B 22.12
Bestehen von klärungsbedürfigen Rechtsfragen zu den Regelungen des Verjährungsrechts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19138
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 22.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 23.03.2012 - AZ: OVG 9 LC 236/10

BVerwG, 05.07.2012 - BVerwG 9 B 22.12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Frage irreversiblen Rechts vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn dargetan wird, dass die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Nolte und Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 021,02 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Beschwerde macht geltend, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass die sachliche Beitragspflicht aufgrund von Kanalbaumaßnahmen nach § 6 NKAG für innerhalb eines Flurbereinigungsgebiets gelegene Grundstücke nicht während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens entstehen könne, weil durch die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens der Bestand solcher Grundstücke in rechtserheblicher Weise infrage gestellt sei, werfe grundsätzliche Fragen der einheitlichen Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf. Erläuternd führt sie aus, im Beitragsrecht würden die Anknüpfungspunkte für Beitragspflichten mit Rücksicht auf rechtsstaatliche Grundsätze konkret benannt. Deshalb lasse § 6 NKAG keinen Raum für richterrechtliche Grundsätze, wie sie das Berufungsgericht entwickelt habe. Diese Ausführungen richten sich der Sache nach auf die Frage, ob nach § 6 NKAG ein Grundstück auch während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens trotz der möglichen Rechtsfolgen des Verfahrens tauglicher Anknüpfungspunkt der sachlichen Beitragspflicht sein kann. Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts und entzieht sich damit gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisionsgerichtlicher Klärung. Dass darüber hinaus Klärungsbedarf zu der anhand der revisiblen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes zu beurteilenden Frage bestünde, welche Auswirkungen ein Flurbereinigungsverfahren auf die im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke hat oder haben kann, ist von der Beschwerde hingegen nicht ansatzweise dargetan worden.

4

Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf zu den Regelungen des Verjährungsrechts sieht, versäumt sie es schon, eine klärungsbedürftige Frage herauszuarbeiten.

Unabhängig davon ließen sich solche Fragen in einem Revisionsverfahren nicht klären, weil die vom Berufungsgericht herangezogene Regelung über die Festsetzungsverjährung in § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO aufgrund ihrer Inbezugnahme durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NKAG Bestandteil des nicht revisiblen Landesrechts ist (vgl. etwa Beschluss vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 Rn. 5 m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Bier
Dr. Nolte
Dr. Christ

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