Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.2012, Az.: BVerwG 1 WB 12.12
Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens über die Bewilligung von Sonderurlaub nach gemeinsamer Erledigterklärung des Rechtsstreites
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20115
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 12.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 26.06.2012 - BVerwG 1 WB 12.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän ...,
...,
Bevollmächtigte:
...,
...-
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 26. Juni 2012
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller gegen die verzögerte Bekanntgabe eines Bescheids des Personalamts der Bundeswehr gewandt, mit dem ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 Sonderurlaub bewilligt worden ist. Er hat zuletzt die Abänderung dieses Bescheids und die Festsetzung eines neuen Sonderurlaubszeitraums beantragt.

2

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2011 bewilligte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller antragsgemäß für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Vorbereitung eines Berufswechsels als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Stadt B., vertreten durch die Hochschule B. .

3

Mit Schreiben vom 5. Januar 2012, das am 9. Januar 2012 beim Personalamt einging, bat der Antragsteller das Personalamt um Abänderung des Zeitraums der Beurlaubung. Er machte geltend, dass ihm der Bescheid vom 29. November 2011 nicht bereits am 1. Dezember 2011 bekanntgegeben worden sei. Am 5. Dezember 2011 habe er nur eine mündliche Information über den Bescheid erhalten. Dessen förmliche Bekanntgabe sei erst am 19. Dezember 2011 erfolgt. Infolge dieser verspäteten Eröffnung habe er den ab 1. Dezember 2011 angestrebten Zeitvertrag bei der Hochschule B. und die mit der Beurlaubung notwendig verbundene Krankenversicherung nicht zeitgerecht abschließen können.

4

Der Arbeitsvertrag zwischen der Stadt B., vertreten durch die Hochschule B., und dem Antragsteller wurde am 23. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 unterzeichnet.

5

Der Antragsteller legte anschließend gegen den Bescheid vom 29. November 2011 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Januar 2012 förmlich Beschwerde ein und beantragte, die Beurlaubung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 neu festzusetzen. Er wies darauf hin, dass die Verzögerung der Bekanntgabe des Bescheids dazu geführt habe, dass die Wehrbereichsverwaltung Rückforderungsansprüche hinsichtlich seiner Bezüge geltend mache. Die Verzögerung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

6

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 ordnete das Personalamt zum 1. Dezember 2011 den Wechsel des Antragstellers von einem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" auf ein anderes "dienstpostenähnliches Konstrukt" (z.b.V. - Dienstposten) beim ...amt, R., an. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Februar 2012 unter Bezugnahme auf seinen Rechtsbehelf vom 18. Januar 2012 ebenfalls Beschwerde ein. Diese Beschwerde ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG 1 WB 13.12.

7

Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (nunmehr: R II 2) - verband die Beschwerden im Beschwerdebescheid vom 12. März 2012 zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerde vom 18. Januar 2012 nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Dem Antragsteller sei der angefochtene Bescheid des Personalamts am 5. Dezember 2011 eröffnet worden. Die Beschwerde vom 1. Februar 2012 sei unzulässig, weil eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch die Anordnung des Dienstpostenwechsels nicht ersichtlich sei. Der verfügte Wechsel von einem zu einem anderen "dienstpostenähnlichen Konstrukt" greife nicht in seine Rechte ein, weil der Antragsteller auch vor der Beurlaubung unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. verwendet worden sei. Daran habe sich nach der Beurlaubung nichts geändert. Die verschiedenen Fallgruppen im Bereich der Planstellen z.b.V. seien lediglich interne Ordnungshilfsmittel und dienten der Personalführung hinsichtlich der Zuordnung. Damit sei aber nicht eine Wertung der Planstelle z.b.V. verbunden, die der Antragsteller zurzeit besetze.

8

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2012 hat der Antragsteller gebeten, den Vorgang dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

9

Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 19. April 2012 hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 26. April 2012 erklärt, er habe beim Personalamt die Prüfung und Bescheidung des Antrags auf Abänderung des Sonderurlaubs veranlasst. Das Personalamt hat sodann durch Bescheid vom 21. Mai 2012 - unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 29. November 2011 - den Sonderurlaubszeitraum auf die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 neu festgesetzt.

10

Daraufhin hat der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2012 "unter Protest gegen die Kosten" den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

11

Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 13. Juni 2012 angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass dem Bund die notwendigen Aufwendungen nicht aufzuerlegen seien.

12

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - .../12 und .../12 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, die Fliegerische Akte und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 13.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.).

14

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.

15

1. Wie bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2012 ausgeführt, hat das Personalamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2011 dem Sonderurlaubsgesuch des Antragstellers für den ursprünglich beantragten Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 uneingeschränkt entsprochen. Mit diesem Inhalt hat der Bescheid als dienstliche Maßnahme den Antragsteller also nicht beschwert.

16

Sein Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2012 zum Gegenstand des Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemacht. Bei sachgerechter Auslegung dieses Vorbringens hat der Antragsteller in erster Linie die verzögerte Eröffnung des Ausgangsbescheids gerügt, die unstreitig erst nach Beginn des bewilligten Beurlaubungszeitraums erfolgte und nach seinem Vorbringen zu Gehaltsrückforderungen der Wehrbereichsverwaltung für Dezember 2011 sowie zu Verzögerungen beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Hochschule B. geführt hat. Ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die verzögerte Bekanntgabe des Bescheids des Personalamts zulässig war, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats betrifft die verzögerte Zustellung eines Bescheids die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch eine Dienststelle der Bundeswehr; ihr fehlt die Rechtsnatur einer anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 7, 9, 10.99 - und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 34.09 -). Bei summarischer Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass für die nicht zustellungspflichtige Bekanntgabe eines Bescheids etwas anderes gelten könnte.

17

Die weitere Frage, ob dem Antragsteller wegen der verzögerten Bekanntgabe des Bescheids ein Anspruch auf Schadlosstellung zusteht, ist bereits Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens, dessen Einleitung der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde veranlasst hat. Diese Frage begründete danach für das vorliegende gerichtliche Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mehr.

18

Insoweit hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung also voraussichtlich als unzulässig qualifiziert werden müssen.

19

2. Der nach Rechtshängigkeit des Verfahrens erst mit Schriftsatz vom 11. April 2012 gestellte - eingeschränkte - Sachantrag des Antragstellers, den Bescheid des Personalamts vom 29. November 2011 dahingehend zu ändern, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 Sonderurlaub bewilligt wird, betrifft einen neuen Streitgegenstand, nämlich, wie der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 selbst einräumt, die "Abänderung" des bereits bewilligten Sonderurlaubszeitraums. Diesen Antrag hatte der Antragsteller allerdings schon mit Schreiben vom 5. Januar 2012 (beim Personalamt eingegangen am 9. Januar 2012) und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2012 (beim Personalamt eingegangen am 19. Januar 2012) gestellt und in sein Beschwerdeverfahren einbezogen. Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ist der Antragsteller auf Veranlassung des Bundesministers der Verteidigung durch Bescheid des Personalamts vom 21. Mai 2012 klaglos gestellt worden. Insoweit entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 - und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 -) der Billigkeit, die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Hier kam allerdings nur eine anteilige Belastung des Bundes mit den notwendigen Aufwendungen in Betracht, weil - wie unter 1. dargelegt - das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Dr. Frentz

Dr. Langer

Dr. Burmeister

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.