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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: BVerwG 4 B 38.11
Anforderungen an die Darlegung einer Abweichungsrüge i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11848
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 38.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 12.04.2011 - AZ: VGH 15 B 10.191

BVerwG, 23.02.2012 - BVerwG 4 B 38.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt.

2.

Die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung begründet im Einzelfall keine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2011, berichtigt durch Beschluss vom 6. Juni 2011, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 11. März 2010 - BVerwG 7 B 36.09 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 89 = BayVBl 2010, 443 und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 B 14.08 - Buchholz 442.066 § 131 TKG Nr. 1) ab, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).

3

Einen solchen Rechtssatzwiderspruch zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar werden Rechtssätze aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Es fehlt jedoch an der Formulierung eines davon abweichenden Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, im vorliegenden Fall sei das Anschreiben, mit dem der Klägerin eine Abschrift der ausgefertigten Baugenehmigung übersandt worden sei, missverständlich und irreführend gewesen, so dass die an sich eindeutige Rechtsmittelbelehrung dadurch missverständlich geworden sei.

4

Damit setzt die Beschwerde lediglich ihre Rechtsansicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, der ausgeführt hat, dass weder der Inhalt des Anschreibens noch andere Umstände geeignet gewesen seien, bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken, die Rechtsbehelfsbelehrung beziehe sich nicht auf sie. Mit der Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen.

5

2. Ebenso wenig führt die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit der die Beschwerde die Frage geklärt wissen will, "ob eine an sich neutrale Rechtsmittelbelehrung sich dann nicht an den Nachbarn richtet, wenn dieser gesetzeswidrig am Vorverfahren nicht beteiligt wurde" bzw. "ob der Nachbar 'ohne weiteres' die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm zugestellten Baugenehmigung auch auf sich beziehen muss, wenn er zuvor rechtswidrig von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung als Nachbar ... ausgegrenzt und ferngehalten wurde", zur Zulassung der Revision.

6

Mit diesen Fragen wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde lediglich - nun im Gewande der Grundsatzrüge - gegen die wiederum auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Falles beruhenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es der Klägerin, ungeachtet des Umstands, dass die Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung sie mangels Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren "überrascht" haben möge, nach Lage der Dinge zuzumuten gewesen sei, sich bei der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde über den Inhalt der Baugenehmigung zu informieren. Soweit die Beschwerde darüber hinaus auf ein "kollusives Zusammenwirken" verweist (Beschwerdebegründung S. 10), legt sie einen Sachverhalt zugrunde, zu dem der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Bumke

Dr. Jannasch

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