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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: BVerwG 10 B 1.12, 10 PKH 1.12
Klärungsbedarf hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gem. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG bei Unterstützungshandlungen für eine terroristische Organisation
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11877
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 1.12, 10 PKH 1.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Schleswig - 21.02.2007 - AZ: 8 A 287/05

OVG Schleswig-Holstein - 06.10.2011 - AZ: 4 LB 5/11

BVerwG, 23.02.2012 - BVerwG 10 B 1.12, 10 PKH 1.12

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Rüge des Betroffenen, das Gericht habe in mehreren Punkten die Grundsätze und Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union missachtet, ist weder eine der grundsätzlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage noch eine Divergenz aufgezeigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Dem Kläger konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss also erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3

1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG in mehreren Punkten die Grundsätze und Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09, InfAuslR 2011, 40 [EuGH 09.11.2010 - Rs. C-57/09; Rs. C-101/09]) nicht beachtet habe und damit von diesem Urteil abgewichen sei. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wirft die Beschwerde keine einer grundsätzlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich der Sache nach allein gegen die Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten unionsrechtlichen Vorgaben auf den vorliegenden Fall. Dieses Vorbringen vermag im Übrigen auch keine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu begründen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

2. Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

wann bei Unterstützungshandlungen für eine terroristische Organisation der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen) greift, insbesondere für welche Unterstützungshandlungen im Vorfeld welcher terroristischer Aktivitäten, die in welchem räumlichorganisatorischen Einflussbereich der betreffenden Person stehen müssen, die betreffende Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen der Organisation trifft und welcher individuelle Beitrag der einzelnen betreffenden Person wann ein Gewicht erreicht hat, das dem der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.

5

In diesem Zusammenhang legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern angesichts der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2010 (a.a.O.) aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - (BVerwGE 139, 272) und vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, InfAuslR 2011, 456 [BVerwG 07.07.2011 - BVerwG 10 C 26.10]) weiter spezifizierten Anforderungen für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG weiterhin Klärungsbedarf besteht. Auch zeigt sie nicht auf, inwiefern hier angesichts der vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung des anzulegenden (abgesenkten) Beweismaßes tatrichterlich festgestellten und von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen individuellen Beiträgen des Klägers, die das Berufungsgericht als Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Akte der PKK im Zeitraum von 1996 bis 1999 bewertet hat und denen es im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ein der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechendes Gewicht beigemessen hat, ein über den Einzelfall des Klägers hinausgehender Klärungsbedarf besteht. Stattdessen wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, der sie in Bezug auf die durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und deren tatrichterliche Würdigung fallbezogen ihre gegenteilige Auffassung gegenüberstellt.

6

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit

Fricke

Prof. Dr. Dörig

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