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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 10.11
Antrag auf Verlängerung der befristeten Beurlaubung eines Oberstleutnants zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer GmbH i.R. der Versetzung auf einen frei werdenden Dienstposten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11841
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 10.11
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 09.02.2012 - AZ: 1 WDS-VR 11/11BVerwG - 09.02.2012 - AZ: 1 WDS-VR 12/11

BVerwG, 09.02.2012 - BVerwG 1 WDS-VR 10.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Mangels Regelung durch die Soldatenurlaubsverordnung bestimmt sich der Sonderurlaub für Soldaten nach der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes.

2.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, kann in vollem Umfang durch die Gerichte überprüft werden.

3.

Stehen der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen persönliche Gründe entgegen, so können sie ausnahmsweise als wichtiger Grund für eine Beurlaubung anerkannt werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind.

4.

Für Soldatinnen und Soldaten gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 9. Februar 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 10.11, 1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ... und möchte erreichen, dass seine Beurlaubung für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der ... GmbH vorläufig verlängert wird.

2

Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang militärische Flugsicherung und seit 9. Juni 1997 Oberstleutnant. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. Mai 2017. Im Anschluss an eine Verwendung im ... wurde der Antragsteller ab 1. Januar 1994 im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH unter Wegfall der Geld-und Sachbezüge beurlaubt. Diese zunächst bis 31. Dezember 1998 befristete Beurlaubung wurde zweimal um je fünf Jahre und zuletzt am 3. März 2007 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

3

Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte der Antragsteller - nach einem in Verlust geratenen Antrag nochmals - die Verlängerung seiner Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2014. Die ... GmbH unterstützte den Antrag und erklärte, der Antragsteller arbeite für das Projekt ... und sei dort insbesondere auch mit der Implementierung von grenzübergreifenden militärischen Übungslufträumen befasst.

4

Mit Datum vom 20. April 2010 legte der Leiter des ... den Antrag dem Personalamt der Bundeswehr vor und erklärte, der Verbleib des Antragstellers in seiner derzeitigen Verwendung bei der ...GmbH liege zunächst bis 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte der Leiter des ... sodann mit, entgegen seiner Erklärung vom 20. April 2010 empfehle er nun, die Beurlaubung noch nicht zu verlängern, da der Antragsteller ab 1. Januar 2012 als Regenerant im ... in Betracht komme. Das Personalamt teilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mit, es schließe sich der zuletzt abgegebenen Empfehlung an. Die Werdegangssystematik sehe einen Wechsel zwischen militärischen Verwendungen und Verwendungen in der Beurlaubung zur ... GmbH vor. Damit solle die durch die Beurlaubung gewonnene Expertise und Erfahrung für die Streitkräfte genutzt werden. Er werde daher für eine militärische Anschlussverwendung mitbetrachtet, weshalb über die Verlängerung noch nicht entschieden werden könne.

5

Am 9. August 2011 führte das Personalamt mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. In dem Vermerk über das Gespräch wurde festgehalten, der Antragsteller müsse vom Ende seiner Beurlaubung und von einer militärischen Anschlussverwendung ausgehen. In Anbetracht seiner Expertise werde er als Nachfolger des derzeitigen, am 29. Februar 2012 in den Ruhestand tretenden Dienstposteninhabers als Dezernent im Grundsatzdezernat ... des ... geplant. Entsprechend dem Wunsch des Antragstellers könne die Planung einer Revision unterzogen werden, sollten sich grundlegende Veränderungen durch Wegfall des Dienstpostens ergeben. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 strebe das Personalamt eine "z.b.V-Lösung" an, unterstütze aber auch einen Antrag auf befristete Verlängerung, wenn eine schriftliche Zusage der Weiterbeschäftigung durch die ... GmbH beigefügt werde.

6

Der Antragsteller erklärte sich mit der geplanten Verwendung nicht einverstanden und wandte sich nachfolgend mit einem undatierten Schreiben unmittelbar an den Amtschef des Personalamts. Dabei machte er insbesondere geltend, dass die "Bestandssicherheit" des geplanten Dienstpostens im Lichte der Bundeswehrstrukturreform und der Dienstpostenbeschreibung fraglich erscheine. Er könne keinen Grund erkennen, der eine zwingende Nachbesetzung notwendig mache.

7

Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die ... GmbH, die vom Antragsteller aktuell wahrgenommene Aufgabe sei für das Projekt ... wesentlich und wichtig. Seine Erfahrung sei kurzfristig nicht ersetzbar. Die Verlängerung seiner Beurlaubung vorausgesetzt, könne der Antragsteller uneingeschränkt bis Ende 2014 beschäftigt werden. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht befristet und ende lediglich, wenn der Verlängerung der Beurlaubung nicht zugestimmt werde.

8

Mit Datum vom 21. September 2011 nahm der Leiter des ... erneut Stellung. Nach Rücksprache mit der ... GmbH sei deren Stellungnahme so zu verstehen, dass mit ihr auch eine Weiterbeschäftigung bis zum 29. Februar 2012 erfasst werde. Er empfehle, den Antrag endgültig abzulehnen. Die ab 1. Januar 2012 angestrebte Verwendung auf einem Dienstposten "z.b.V." werde im Interesse der Übergabe der Dienstgeschäfte ausdrücklich befürwortet, wenngleich eine Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 hinnehmbar sei.

9

Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte der Amtschef des Personalamts dem Antragsteller auf seine Eingabe mit, der vorgesehene Dienstposten sei im Jahr 2009 durch die Abteilung Haushalt detailliert überprüft worden. Die Aufgabenbeschreibung sei vollumfänglich gebilligt. Das ... nehme die Fachaufgabe der militärischen Flugsicherung für den Gesamtbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wahr. Eine Besetzung von Dienstposten insbesondere im Bereich der konzeptionellen Weiterentwicklung der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit Offizieren, die über Expertise in beiden Bereichen verfügten, sei deshalb umso wichtiger.

10

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung mit der Begründung ab, aufgrund seiner Expertise sowie der Dringlichkeit und Notwendigkeit, den frei werdenden Dienstposten wieder zu besetzen, sei der Antragsteller hierfür prädestiniert.

11

Mit Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. ...) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum ... auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" versetzt. Mit erster Korrektur vom 9. November 2011 wurden der vorgesehene Standort und der Bereich der Teileinheit dahin berichtigt, dass der Antragsteller zum ... in L. zum Dezernat ... versetzt wurde. Mit weiterer Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097) wurde der Antragsteller ab 1. März 2012 auf den angekündigten Dienstposten im Dezernat ... versetzt.

12

Am 8. November 2011 legte der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid sowie die Versetzungsverfügungen Beschwerde ein und erstreckte diese mit Schreiben vom 24. November 2011 zugleich auf die vorgenommene Korrektur der Versetzungsverfügung (Nr. ...). Sinngemäß beantragte er zugleich, die Vollziehung der Maßnahmen einstweilen nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Zur Begründung machte er geltend, es bestehe unverändert ein militärisches Interesse an seiner Verwendung bei der ... GmbH. Die geänderte Auffassung des Leiters des ... sei unverständlich und willkürlich. Bereits im April 2010 habe bekannt sein müssen, dass der bisherige Inhaber des Dienstpostens ausscheiden werde. Die Beschreibung des Dienstpostens sei überholt. Nahezu alle Inhalte seien nicht mehr gültig. Soweit auf eine Organisationsprüfung im Jahr 2009 verwiesen werde, könne er dies nicht nachvollziehen. In dem Stationierungskonzept 2011 habe der Bundesminister der Verteidigung festgelegt, dass die Dienstposten des ... der Bundeswehr von 60 auf 40 verringert würden. Die Notwendigkeit, den strittigen Dienstposten nachzubesetzen, begegne daher erheblichen Zweifeln. Durch die Verkleinerung der Luftwaffe würden zudem ausreichend Flugsicherungsstabsoffiziere frei, mit denen der Dienstposten nachbesetzt werden könne. Es stehe zwar außer Frage, dass er aufgrund seiner Expertise für den Dienstposten prädestiniert sei. Richtig sei aber auch, dass es in der ... GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere mit gleicher Expertise gebe. Zumindest in einem Fall sei eine Beurlaubung, die mehrere Monate nach seinem Antrag beantragt worden sei, genehmigt worden. Somit sei erkennbar, dass nicht seine Expertise, sondern andere, gegen ihn gerichtete Gründe entscheidend gewesen seien. Das Personalamt habe außerdem erklärt, eine bis zum 29. Februar 2012 befristete Verlängerung seiner Beurlaubung zu unterstützen, wenn die ... GmbH seine Weiterbeschäftigung zusage. Die vorliegende schriftliche Zusage der ... GmbH erfasse sogar die Zeit bis zum 31. Dezember 2014. Den zugleich von ihm verlangten veränderten Verlängerungsantrag werde er nicht stellen, da dies seiner Beschwerde widerspräche. Diese Zusicherung werde ignoriert. Zudem werde die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten und es fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung.

13

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidigung die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO ab. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung und der Versetzungsverfügungen bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Für die Versetzung des Antragstellers zum ... bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten Flugsicherungsstabsoffizier zum 1. März 2012 nachzubesetzen sei. Seine Versetzung sei notwendig geworden, weil er der einzige qualifizierte Flugsicherungsstabsoffizier gewesen sei, der in absehbarer Zeit für eine Besetzung zur Verfügung stehe. Aufgrund seiner Expertise werde er auf dem Dienstposten dringend benötigt. Angesichts der langjährigen Tätigkeit bei der ... GmbH sei eine Einarbeitung notwendig, weshalb zunächst die Versetzung zum ... unter Nutzung einer "Planstelle z.b.V." erfolge.

14

Mit Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung die Beschwerden zurück. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt:

15

Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sein Sonderurlaub weiter verlängert werde. Eine Verlängerung sei nur dann möglich, wenn gemäß § 9 SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung ein Interesse der Bundeswehr an der Fortführung der Tätigkeit als wichtiger Grund für die Beurlaubung bestehe und dienstliche Gründe der Verlängerung der Beurlaubung nicht entgegenstünden. Dies sei hier nicht der Fall.

16

Das Personalamt habe übereinstimmend mit den "Bestimmungen über die Beurlaubung von Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH (...)" zeitgerecht vor dem Ende der Beurlaubung eine militärische Anschlussverwendung festgelegt. Aufgrund der im Einsatz relevanten Kernfähigkeiten im Bereich der örtlichen militärischen Flugsicherung sei in Zukunft mit weniger Beurlaubungen zur ...GmbH zu rechnen. Es sei nunmehr geboten, die Erfahrungen und Kenntnisse des Antragstellers gewinnbringend für die Bundeswehr zu nutzen, auch wenn er mit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand versetzt werde. Ein wichtiger Grund für die weitere Beurlaubung sei somit nicht mehr ersichtlich. Hieran könne das Schreiben der ... GmbH vom 15. September 2011 nichts ändern. Zudem stünden dienstliche Gründe einer Verlängerung der Beurlaubung entgegen. Zum 1. März 2012 sei der frei werdende Dienstposten beim ... nachzubesetzen. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller sehr gut geeignet und derzeit der einzige Flugsicherungsstabsoffizier, der für die Besetzung zur Verfügung stehe. Zuvor sei aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei der ... GmbH eine zweimonatige Einarbeitung notwendig. Eine Verlängerung der Beurlaubung sei dem Antragsteller nicht zugesichert worden. Auch aus der Stellungnahme des Leiters des ... vom 20. April 2010 und den mehrmaligen Verlängerungen der Beurlaubung lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung nicht ableiten.

17

Auch die Versetzungsverfügungen des Personalamts seien nicht zu beanstanden. Für die Versetzung zum ... bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten des Flugsicherungsstabsoffiziers zum 1. März 2012 nachzubesetzen und zuvor eine Einarbeitung notwendig sei. Schwerwiegende persönliche Gründe gemäß den Versetzungsrichtlinien seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Beurlaubung zur ... GmbH könne an dieser Bewertung nichts ändern. Soweit der Antragsteller ausführe, es gebe bei der ... GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere, die ebenfalls geeignet seien, könne dies zutreffen. Jedoch endeten deren Beurlaubungen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung. Da es sich auch nicht um eine förderliche Verwendung handele, bedürfe es keines Auswahlverfahrens. Es gebe auch keine Erkenntnisse über grundlegende Änderungen im Rahmen der Strukturreform der Bundeswehr, weshalb es einer Revision der getroffenen Entscheidung nicht bedürfe. Die Schutzfrist von drei Monaten nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien sei nicht verletzt, da diese nur bei einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs gelte. Ein solcher Wechsel liege nicht vor, da der Antragsteller sogar im gleichen Gebäude wie bisher verbleibe.

18

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2011 hat der Antragsteller am 28. Dezember 2011 beim Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus:

19

Der Leiter des ... habe den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung am 20. April 2010 rechtlich verbindlich dahingehend beschieden, dass die Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse liege. Die Bundesrepublik Deutschland habe 2008 die Vereinbarung zur Schaffung des ... unterzeichnet. Der Antragsteller habe in diesem Projekt die militärischen Interessen der Bundeswehr wahrgenommen. Mangels personeller Alternative könnten diese Interessen in dem vom Antragsteller bearbeiteten Bereich nicht mehr wahrgenommen werden. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Beurlaubung dar. Die Erklärungen des Leiters des ... seien widersprüchlich, weshalb die Maßnahmen zutreffend als willkürlich gerügt worden seien. Dies gelte besonders mit Blick auf die nicht mehr zutreffende Beschreibung des Dienstpostens. Die Qualitätskontrolle der überörtlichen militärischen Flugsicherung obliege zwischenzeitlich der ... GmbH. Im Jahr 2009 sei das Bundesaufsichtsamt für die Flugsicherung geschaffen worden. Die Restaufgabe des Dienstpostens bestehe in der Fortschreibung des Konzepts der zivil-militärischen Integration, die seit Jahren nicht mehr erfüllt werde. Entsprechender Expertise bedürfe das ... der Bundeswehr daher nicht. Zudem seien weitere Stabsoffiziere bei der ... GmbH tätig, deren Beurlaubungen problemlos verlängert worden seien. Damit seien Fakten geschaffen worden, was ein Auswahlverschulden begründe. Bei der Entscheidung seien die persönlichen und finanziellen Belange des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt worden, womit eine Ermessensfehlentscheidung bewiesen sei. Es bedürfe besonderer, zwingender Gründe, um den Antragsteller aus seiner besonderen Position herauszulösen. Solche Gründe gebe es offensichtlich nicht. Die Dauer der Beurlaubung gehe schutzwürdig über den Zeitraum hinaus, der in den Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die Verwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe genannt würden. Der Antragsteller habe bereits vor seiner Beurlaubung die Aufgabe wahrgenommen, die er nunmehr erneut wahrnehmen solle. Nach der Tätigkeit bei der ... GmbH sei dies in seinem Verwendungsaufbau ein erheblicher Rückschritt, der ihn benachteilige. Auch sei nicht substanziiert dargelegt, dass der Antragsteller seine Expertise auf dem Dienstposten auch nur ansatzweise anwenden könne. Der militärische Nutzen seiner Verwendung bei der ... GmbH sei weitaus höher. Der Dienstposten sei über Jahre vakant gewesen und könne es auch weiterhin bleiben. Darauf deuteten die Neuausrichtung der Streitkräfte und die Reduzierung der Luftwaffe. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei zur Sicherung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Beurlaubung geboten, weil zu befürchten sei, dass der Posten umgehend wieder besetzt werde. Zudem entstünden mit dem Vollzug der Maßnahmen unzumutbare Nachteile, weil der zu besetzende Dienstposten der Rahmenrichtlinie Verwendungsaufbau nicht entspreche.

20

Der Bundesminister der Verteidigung hat die Anträge mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend trägt er vor, die Stellungnahmen des Leiters des ... seien weder rechtlich verbindlich noch widersprüchlich. Die Bewertung, ob eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege, hänge nicht allein von der Bereitschaft der ... GmbH ab, das bestehende Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der zu besetzende Dienstposten sei im Jahr 2009 umfassend geprüft worden. Es liege eine gebilligte und wirksame Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) und eine diesbezügliche Aufgabenbeschreibung (Stand 12. Dezember 2009) vor. Daher sei der Dienstposten mit einem geeigneten Stabsoffizier zu besetzen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Antragsteller einzelne Tätigkeitsbeschreibungen des Dienstpostens für nicht mehr zutreffend halte. Der Antragsteller erhalte ab 2. Januar 2012 Besoldung und werde weiterhin im selben Dienstgebäude eingesetzt. Die Dauer der Beurlaubung begründe keine besondere Schutzwürdigkeit. Vielmehr begründe sie ein besonderes dienstliches Interesse, die insoweit gewonnenen Erfahrungen auf einem geeigneten Dienstposten im ... nutzbar zu machen. Die Bewertung des militärischen Nutzens einer weiteren Beurlaubung obliege nicht den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die Behauptung, der Dienstposten sei über Jahre verkant gewesen und könne dies ohne Weiteres bleiben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem der Dienstposten aufgrund der Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers nachzube-setzen sei. Ob und inwieweit die Reduzierung der Luftwaffe im Rahmen der Neuausrichtung der Streitkräfte sich auf den Dienstposten auswirken werde, lasse sich derzeit nicht abschließend bewerten. Es dürfe jedoch davon auszugehen sein, dass für den Antragsteller weiterhin geeignete Aufgaben in einem Grundsatzreferat des ... vorhanden seien.

21

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 ... und DL ... -, die Personalgrundakten des Antragstellers und die Akten der Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 73.11, 1 WB 74.11 und 1 WB 75.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

22

Mit dem auf seine Beurlaubung und die Versetzungsverfügungen bezogenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller sachdienlich verstanden, dem Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Beurlaubung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern (1 WDS-VR 10.11) und die Vollziehung der Versetzungsverfügungen vom 18. Oktober 2011 auszusetzen (1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11). Diese Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Ziel. Sie werden daher zur gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).

23

Das Begehren hat keinen Erfolg.

24

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 WDS-VR 10.11) ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 [BVerwG 24.08.1993 - BVerwG 1 WB 56.93] <390> = NZWehrr 1994, 211 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8 m.w.N.). Allerdings begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern - für den betroffenen Zeitraum - die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - a.a.O. m.w.N.). Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt dies voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - a.a.O. und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - a.a.O.). Darüber hinaus muss der Antragsteller als Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Be-schluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - a.a.O., m.w.N.).

25

Danach ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil bereits ein Anordnungsanspruch nicht besteht.

26

Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 SUrlV die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den Bestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung nichts anderes ergibt. Mangels Regelung durch die Soldatenurlaubsverordnung bestimmt sich der begehrte Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Danach kann einem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511).

27

Für die begehrte weitere Gewährung von Sonderurlaub kann sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht berufen.

28

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173, [BVerwG 26.10.1973 - BVerwG I WB 85/73] vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - ZBR 1992, 310 und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162 m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich, dass Soldatinnen und Soldaten ihre freiwillig übernommene Verpflichtung zum Dienst voll erfüllen. Stehen dem persönliche Gründe entgegen, so können sie ausnahmsweise als wichtiger Grund für eine Beurlaubung dann anerkannt werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - BVerwGE 86, 65, [BVerwG 07.09.1988 - 1 WB 104/87] vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - a.a.O. und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 -). Je länger der aus persönlichen Gründen beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit der geltend gemachten Beurlaubungsgründe zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub können persönliche Belange als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn sich der Soldat in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - a.a.O., vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).

29

Persönliche Gründe, die nach ihrer Bedeutung die weitere Beurlaubung des Antragstellers rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Dauer der bisherigen Beurlaubung stellt von vornherein keinen wichtigen Grund dafür dar, diese erneut zu verlängern. Die Beurlaubungen waren jeweils - und so auch zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 - befristet. Der Antragsteller musste sich schon deshalb darauf einstellen, im Anschluss an die Beurlaubung seinen Dienst in der Bundeswehr wieder aufzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Leiter des ... in seiner ersten Stellungnahme vom 20. April 2010 geäußert hat, es bestehe ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2013. Hierbei handelt es sich lediglich um eine erste, kurze Zeit später korrigierte tatsächliche Bewertung gegenüber dem für die Beurlaubung zuständigen Personalamt. Alleine der Umstand, dass diese Stellungnahme dem Antragsteller eröffnet wurde, ändert hieran nichts. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich der Antragsteller berufen könnte, ist damit ebenso wenig gegeben wie eine in diesem Zusammenhang getroffene persönliche Disposition, die ihrer Bedeutung nach geeignet wäre, einen wichtigen persönlichen Grund für eine weitere Beurlaubung zu begründen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller lediglich allgemein auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Damit ist ein wichtiger Grund nicht dargetan. Mit Aufnahme seines Dienstes zum 1. Januar 2012 erhält der Antragsteller entsprechend seiner Besoldungsgruppe Sach- und Geldleistungen. Auch eine Ortsveränderung ist mit der Beendigung der Beurlaubung nicht verbunden, nachdem der Antragsteller weiterhin in L. - nach dem unbestrittenen Vortrag des Bundesministers der Verteidigung sogar im selben Gebäude - eingesetzt wird. Eine wirtschaftliche oder sonstige persönliche Zwangslage, die einen wichtigen Grund für eine weitere Beurlaubung darstellen würde, ist damit offensichtlich nicht gegeben.

30

Soweit darüber hinaus Sonderurlaub auch aus hinreichend gewichtigen dienstlichen Gründen gewährt werden kann, vermag sich der Antragsteller auf derartige Gründe nicht zu berufen. Allerdings spricht manches dafür, dass es dem Bundesminister der Verteidigung nicht schon deshalb verwehrt gewesen wäre, die Beurlaubung zu verlängern, weil ein wichtiger dienstlicher Grund für eine Beurlaubung und damit die erste Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV nicht gegeben wäre. So geht der Erlass zur "Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der ... GmbH (...)" allgemein von einem dienstlichen Interesse zur Beurlaubung aus. Hierzu fügt sich das Vorbringen des Antragstellers und der ... GmbH über die konkrete Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des Projekts .... Auch die Stellungnahme des Leiters des ... vom 10. Mai 2010 steht dem nicht entgegen, da er das zuvor bestätigte Interesse für die Beurlaubung nicht verneint, sondern diesem gegenüberstellt, dass der Antragsteller als Regenerant im ... in Betracht komme. Sonderurlaub, der allein aus dienstlichen Gründen in Betracht kommt, dient jedoch ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht der Gewährleistung eigener Rechte des Soldaten. Der Antragsteller kann aus diesen Gründen weder einen Anspruch auf Beurlaubung herleiten noch hierauf seine Wehrbeschwerde stützen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO), weil er insoweit keine eigenen Rechte geltend machen kann (vgl. Be-schluss vom 21. April 1993 - BVerwG 1 WB 48.92 - NZWehrr 1993, 243 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8).

31

Der vom Antragsteller begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen darüber hinaus auch dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen, weil der Bundesminister der Verteidigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat, den Antragsteller nach einer zweimonatigen Einarbeitung auf dem zum 1. März 2012 frei werdenden Dienstposten eines Flugsicherungsstabsoffiziers im Dezernat ... des ... zu versetzen (siehe unten 2.).

32

Der Antragsteller kann seine weitere Beurlaubung auch nicht deshalb verlangen, weil der Personalführer in dem Personalgespräch vom 9. August 2010 erklärt hat, die Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 zu unterstützen, falls der Antragsteller eine entsprechende Zusage über die Weiterbeschäftigung der ... GmbH vorlege. Eine bindende Zusicherung für eine weitere, zweimonatige Beurlaubung ist damit nicht gegeben.

33

Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 [BVerwG 22.03.1995 - BVerwG 1 WB 81.94] <220> = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Rn. 28 <insoweit nicht veröffentlich in Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2>). An einer solchen eindeutigen Erklärung fehlt es hier. Die Ankündigung des Personalführers, die Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 zu "unterstützen" macht deutlich, dass eine abschließende Entscheidung hierzu von ihm allein nicht getroffen wird. Darüber hinaus bedarf keiner Vertiefung, welche genaue Bedeutung die für die Unterstützung vorausgesetzte Erklärung der ... GmbH zur Weiterbeschäftigung hat. Möglicherweise ging es dem Personalführer darum, eine spezifische Erklärung zu dem Interesse der ... GmbH an einer nur zweimonatigen Verlängerung der Beurlaubung zu erhalten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers, darüber hinaus sei von ihm ein abgeänderter Beurlaubungsantrag erbeten worden, was darauf hindeuten könnte, dass auf diese Weise eine einvernehmliche Lösung erwogen wurde. Beide Umstände verstärken jedoch, dass mit der erklärten Unterstützung des Personalführers eine verbindliche Erklärung über die Verlängerung der Beurlaubung nicht gegeben wurde. Nachdem der Leiter des ... mit seiner Stellungnahme vom 2011 seine deutliche Präferenz hat erkennen lassen, dass der Antragsteller bereits zum 1. Januar 2012 seinen Dienst im ... aufnimmt, ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beurlaubung auch insoweit nicht bewilligt wurde.

34

2. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der gegen die Versetzungsverfügungen vom 18. Oktober 2011 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen (1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11), sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO). Sie sind jedoch unbegründet, denn es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügungen.

35

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007- BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23 m.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39> und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -Rn. 22).

36

Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet die zuständige personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30>, und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 16.11 und 25.11 - Rn. 24). Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 35.99 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36 = ZBR 2000, 168>, und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 19.03 -). Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen Bedürfnis folgt (Nr. 4 und 5 der Versetzungsrichtlinien). Das dienstliche Bedürfnis für die streitgegenständlichen Versetzungsverfügungen ist gegeben. Es folgt aus der Notwendigkeit, mit Blick auf die befristete Beurlaubung über die weitere Verwendung zu entscheiden und aus dem Erfordernis, den zum 1. März 2012 frei werdenden Dienstposten im ... zu besetzen (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).

37

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Dienstpostenbeschreibung sei nicht mehr aktuell und es sei darüber hinaus fraglich, ob eine Nachbesetzung notwendig sei, kann er eigene Rechte nicht geltend machen. Der mit der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) vorgegebene Dienstposten beruht auf einer Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Rahmen seiner Organisationshoheit, die einer Rechtskontrolle nicht unterworfen ist. Der so vorgegebene Bedarf ist vielmehr als Ausgangspunkt des dienstlichen Bedürfnisses hinzunehmen (Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 -BVerwGE 103, 4 <7> und vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 6 m.w.N.). Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung zum 1. März 2012 ist damit gegeben, denn der Dienstposten ist zu diesem Zeitpunkt durch die Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers frei und zu besetzen.

38

Das dienstliche Bedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass im Zuge der Streitkräftereform die Luftwaffe verkleinert werden und hiervon auch das ... betroffen sein wird. Diese in der Organisationshoheit des Bundesministers stehenden Maßnahmen stehen in ihren Einzelheiten noch nicht fest und haben schon deshalb für das derzeit gegebene dienstliche Bedürfnis keine Vorwirkung. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, es bedürfe zwingender Gründe, um ihn aus seiner besonderen Position herauszulösen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei einer verbindlich festgesetzten Auslandsverwendungsdauer verbunden mit der Selbstbindung, hiervon nur ausnahmsweise abzuweichen, abweichend von der Regel im Rahmen der Ermessenskontrolle auch zu prüfen sei, ob ohne die Zuversetzung die Einsatzbereitschaft der aufnehmenden Dienststelle merklich tangiert werde (Beschluss vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - a.a.O.). Eine diesem Fall vergleichbare Situation läge allerdings nur dann vor, wäre die Beurlaubung des Antragstellers vorzeitig durch Widerruf beendet worden (vgl. Nr. 2.5 des Erlasses zur "Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der ... GmbH [...]"). Unter den hier vorliegenden Umständen musste sich der Antragsteller hingegen darauf einstellen, mit dem Ende seiner Beurlaubung auf einen militärischen Dienstposten versetzt zu werden, weshalb es hier ohne weiteres bei den vom Bundesminister der Verteidigung im Rahmen seiner Organisationshoheit getroffenen Vorgaben bleibt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesminister der Verteidigung auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Antragsteller für die Übergangszeit vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2012 zum Zwecke der gebotenen Einarbeitung auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" im Dezernat ... des ... zu verwenden.

39

Die angefochtenen Versetzungsverfügungen erweisen sich auch im Übrigen nicht als ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist, was er mit seiner Aussage, er sei für den Dienstposten prädestiniert, selbst eingeräumt und zuletzt nicht substanziiert in Abrede gestellt hat, für den Dienstposten geeignet. Der Dienstposten ist mit den Besoldungsstufen A 13/14 dotiert, womit der Antragsteller seinem Dienstgrad entsprechend eingesetzt wird. Soweit er sich darüber hinaus auf die Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die Verwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe beruft, lassen sich hieraus Ermessensfehler nicht ableiten. Aus der dort angestrebten Verweildauer bei der ... GmbH von grundsätzlich (nur) drei bis fünf Jahre, folgt kein Umstand, der gegen die militärische Anschlussverwendung sprechen würde. Was seine weitere berufliche Förderung angeht, bleibt dem Antragsteller unbenommen, sich auf für ihn weiter förderliche Dienstposten zu bewerben. Der Umstand, dass der Antragsteller in der Phase vor seiner Beurlaubung bereits auf einem gleichwertigen Dienstposten im ... eingesetzt wurde, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1988 -BVerwG 1 WB 43.88 -).

40

Die Versetzungsverfügungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beurlaubung anderer geeigneter Flugsicherungsstabsoffiziere verlängert wurde und damit zum Zeitpunkt der Nachbesetzung des Dienstpostens lediglich der Antragsteller als erfahrener und geeigneter Nachfolger in Betracht kam. Unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs kann zwar im Einzelfall die Frage, ob ein anderer Soldat für die Besetzung eines Dienstpostens zur Verfügung steht, einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 216 <217 f.>, vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 91.88 -, vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 5.93 - und vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - a.a.O. m.w.N.). Ein Auswahlverfahren mit einem Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG war hier allerdings nicht erforderlich, weil nicht über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine höherwertige Verwendung zu entscheiden war (vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56). Die Versetzungsverfügungen sind daher allein nach den Ermessenskriterien der Versetzungsrichtlinien zu beurteilen. Dabei ist auf die Verhältnisse zu dem für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Das ist hier der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 30. Dezember 2011 an den Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2008 -BVerwG 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 [BVerwG 28.10.2008 - 1 WB 49.07] <243> m.w.N.), zu dem auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nur noch er für die Nachbesetzung in Betracht kam. Hingegen ist der Bundesminister der Verteidigung beziehungsweise das Personalamt nicht verpflichtet, mit Blick auf bevorstehende Verwendungsentscheidungen andere anstehende Verwendungsentscheidungen zurückzustellen. Dass das Personalamt aus dienstlichen Gründen die Beurlaubung anderer Fugsicherheitsstabsoffiziere verlängert hat und diese damit für den Dienstposten nicht mehr zur Verfügung stehen, berührt keine Rechte des Antragstellers. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wären diese Verwendungsentscheidungen gezielt und willkürlich vorgezogen worden, um den Antragsteller zu benachteiligen. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, nachdem der Antragsteller aus sachlich nachvollziehbaren Gründen auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrung bei der ... GmbH als besonders geeignet eingeschätzt wird.

41

Vor diesem Hintergrund waren die geltend gemachten persönlichen Umstände mit den dienstlichen Belangen nicht zu vereinbaren (Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien). Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien liegen offensichtlich nicht vor. Ermessensfehler der angefochtenen Versetzungsverfügungen sind danach nicht ersichtlich.

42

Im Übrigen hat der Bundesminister der Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Drei-Monats-Frist zwischen Bekanntgabe einer Versetzung und Dienstantritt hier jedenfalls schon deshalb nicht zu beachten war, weil mit der Versetzung ein Wechsel des Standortverwaltungsbereichs bzw. ein entsprechender Ortswechsel nicht verbunden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtbehelfsbelehrung, die hier nicht notwendig war und die im Übrigen für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen nicht erheblich ist.

43

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügungen Nachteile entstünden, die ihm nicht zuzumuten wären.

Golze

Dr. Frentz

Rothfuß

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