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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.2012, Az.: BVerwG 3 B 95.11 (3 PKH 18.11)
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einlegung dieser durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10549
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 95.11 (3 PKH 18.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 23.09.2011 - AZ: VGH 2 A 1644/11

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 20.01.2012 - BVerwG 3 B 95.11 (3 PKH 18.11)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2011 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom 4. Januar 2012 hingewiesen worden. Die Zulässigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht nachträglich herstellen. Der innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Prozesskostenhilfeantrag weist keine Begründung auf. Es wäre aber zumindest aufzuzeigen gewesen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe der Antrag auf Revisionszulassung sinngemäß gestützt werden soll. Danach kommt auch eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht in Betracht.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen. Dem Antrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley

Liebler

Buchheister

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