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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.2012, Az.: BVerwG 6 BN 3.11
Klärungsbedürftigkeit der Vereinbarkeit des § 24 S. 2 u. 3 VergabeVO-Stiftung-Baden-Württemberg mit den Anforderungen an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit einer Norm
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10522
Aktenzeichen: BVerwG 6 BN 3.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 28.09.2011 - AZ: VGH 9 S 1387/11

BVerwG, 06.01.2012 - BVerwG 6 BN 3.11

Redaktioneller Leitsatz:

Die die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität regelnden § 24 S. 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW verstoßen in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen Bundesrecht.

In der Normenkontrollsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Antragsteller halten im Hinblick auf das Urteil, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ihren gegen § 24 Satz 2 und 3 der Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung - VergabeVO - Stiftung BW) vom 23. April 2006 (GBl S. 114) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 (GBl S. 309) gerichteten Normenkontrollantrag abgewiesen hat, folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (S. 19 der Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2011):

4

"Genügen § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO-Stiftung-Baden-Württemberg den Anforderungen an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit einer Norm?

5

Umfasst die Nichtigkeit (nur) des § 24 Satz 3 VergabeVO-Stiftung-Baden-Württemberg auch die Regelung der Notwendigkeit einer Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Stiftung für Hochschulzulassung in § 24 Satz 2 VergabeVO-Stiftung-Baden-Württemberg?"

6

a) In Bezug auf die in der ersten Frage benannten bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm und deren Bedeutung als Maßstab für die Gültigkeit der angegriffenen landesrechtlichen Vorschriften in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

7

Der beschließende Senat hat erst kürzlich mit Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 - (NVwZ 2011, 1135) nach umfangreicher Prüfung in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die genannten Regelungen für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in ihrer - durch das angefochtene Urteil bestätigten - Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Er hat unter anderem ausgeführt (a.a.O. S. 1138), die Normen unterlägen weder unter den von dem seinerzeitigen Antragsteller formulierten Gesichtspunkten noch in sonstiger Hinsicht Bedenken im Hinblick auf das in dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit. Den gleichfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit habe der Landesverordnungsgeber ebenfalls nicht verletzt.

8

Neue Gesichtspunkte, die die aufgeworfene Rechtsfrage trotz der aktuellen revisionsgerichtlichen Entscheidung als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klarungsbedürftig geworden erscheinen lassen, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Solche Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den Darlegungen der Antragsteller zu Fragen der Auslegung von Studienplatzvergaberegeln in anderen Ländern.

9

b) Die zweite von den Antragstellern aufgeworfene Frage lässt den für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht bereits im Ansatz nicht erkennen. Sie bezieht sich ohne jegliche bundesrechtliche Anknüpfung auf das Verhältnis zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der landesrechtlichen Vorschrift des § 24 VergabeVO Stiftung BW. Im Übrigen ergibt sich vor dem Hintergrund des genannten Urteils des beschließenden Senats vom 23. März 2011 kein Anhaltspunkt für die in der Frage unterstellte Nichtigkeit eines Teils der Regelung.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Neumann

Dr. Möller

Hahn

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