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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.2011, Az.: BVerwG 3 B 43.11
Inhalt des Begriffs "städtebauliche Konzeption" als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32470
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 43.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 21.02.2011 - AZ: VGH 11 B 09.3032

BVerwG, 08.12.2011 - BVerwG 3 B 43.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Der Frage, was unter einer städtebaulichen Konzeption im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 zu verstehen sei, fehlt ohne eine Konkretisierung, in welcher Hinsicht solcher Klärungsbedarf bestehen soll, die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit.

2.

Die Behauptung der unrichtigen Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Obersatzes durch ein Gericht begründet keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2

Die klagende Stadt wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem das Landratsamt auf den Widerspruch eines Anwohners ihre verkehrsrechtliche Anordnung vom 8. Oktober 2004 aufgehoben hat, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit im F.-weg in beide Richtungen auf 30 km/h begrenzt und die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen angeordnet wurde. Ihre Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Zur Begründung führt das Berufungsgericht im Wesentlichen aus: die Klägerin habe die verkehrsrechtliche Anordnung nicht auf § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stützen können, wonach die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen u.a. auch zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen können. Das setze nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - (BVerwGE 95, 333) voraus, dass ein städtebauliches Verkehrskonzept bereits vorhanden sei. Die hierfür vom Bundesverwaltungsgericht genannten Anforderungen lägen aber nicht vor. Die bloße Absicht der Klägerin, den Durchgangsverkehr durch eine isolierte Maßnahme der Geschwindigkeitsbegrenzung aus diesem Straßenzug zu verdrängen, genüge dafür nicht. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts wäre zumindest zu fordern gewesen, dass zunächst die Verkehrsbelastung der Straße und der Anteil des Durchgangsverkehrs ermittelt würden; die in den Jahren 2001 und 2004 durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen seien insoweit nicht repräsentativ. Ausgehend davon hätte eine Auseinandersetzung damit erfolgen müssen, inwieweit der Verkehr noch mit den bauplanerischen Zielen der Klägerin in Einklang stehe und welche Ersatzstrecke möglicherweise verdrängten Verkehr aufnehmen könne. Aus dem Akteninhalt sei noch nicht einmal ersichtlich, ob die mitgeteilten rudimentären Überlegungen überhaupt Grundlage des entsprechenden Beschlusses ihres Stadtrats gewesen seien.

3

1.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise begründet. Die Klägerin hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, was unter einer städtebaulichen Konzeption im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 zu verstehen sei. Es fehlt jedoch an einer Konkretisierung, in welcher Hinsicht solcher Klärungsbedarf bestehen soll. Dessen hätte es schon deshalb bedurft, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung Mindestanforderungen genannt hat (a.a.O. S. 340), die erreicht sein müssen, damit vom Vorliegen eines kommunalen Verkehrskonzepts ausgegangen werden kann. Ebenso wenig ist die Entscheidungserheblichkeit der angestrebten weiteren Klärung dargetan, nachdem das Berufungsgericht schon die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschriebenen Mindestanforderungen nicht als erfüllt angesehen hat.

4

2.

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt ebenfalls nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen sind. Gerügt wird im Kern, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines städtebaulichen Konzepts nicht abschließend seien. Damit wird aber nicht geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei Anwendung derselben Vorschrift einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Obersatz aufgestellt; behauptet wird vielmehr die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Obersatzes. Darin läge - die Richtigkeit der Annahme der Klägerin unterstellt - aber allenfalls ein Subsumtionsfehler des Berufungsgerichts, nicht aber Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

5

3.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt schließlich auch keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

6

Die Klägerin sieht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO wegen Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellungen darin, dass das Gericht die von ihm für erforderlich gehaltene umfassendere und repräsentative Verkehrszählung nicht selbst durchgeführt und die Beschlusslage im Stadtrat nicht weiter aufgeklärt habe; es sei außerdem versäumt worden, den von ihr angeregten weiteren Ortstermin mit Augenscheinseinnahme durchzuführen. Nachdem die Klägerin auch in den Vorinstanzen bereits anwaltlich vertreten war und dort entsprechende Beweisanträge nicht gestellt hat, käme eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nur in Betracht, wenn sich dem Berufungsgericht eine entsprechende Aufklärung auch ohne dahingehende Anträge der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Das macht die Klägerin mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf die vom Berufungsgericht vermisste belastbare Verkehrszählung zwar geltend. Dabei berücksichtigt sie allerdings nicht, dass das Berufungsgericht eine solche Verkehrszählung als einen ersten Schritt für das Verkehrskonzept im Sinne des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO angesehen hat, dessen Fehlen die Rechtswidrigkeit der Verkehrsanordnung begründete. Es war nicht Aufgabe des Gerichts, weitere Nachforschungen zum Vorliegen eines Verkehrskonzepts anzustellen. Soweit es die Beschlusslage des Stadtrats betrifft, mussten sich dem Gericht keine weiteren Ermittlungen aufdrängen, nachdem sich aus den Akten kein Verkehrskonzept ergab und auch die Klägerin selbst, die am ehesten über ihre internen Vorgänge hätte Auskunft geben können, dazu nichts weiter vorgetragen hatte, was zu zusätzlichen Ermittlungen hätte Anlass geben können. Ein weiterer Ortstermin - zu einer Tageszeit während des Berufsverkehrs und der Schulwegzeiten - musste das Berufungsgericht nicht für erforderlich halten, weil dies an dem fehlenden Verkehrskonzept nichts geändert hätte.

7

Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge geht daran vorbei, dass der Anspruch aus Art. 103 Abs.1 GG nur zum Gegenstand hat, dass die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen werden. Er verpflichtet das Gericht aber nicht, jegliches Vorbringen - hier zumal solches aus der Vorinstanz - in den Urteilsgründen zu bescheiden, und er führt - für sich genommen - erst recht nicht dazu, dass eventuellen Anregungen der Beteiligten auch in der Sache nachzukommen ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley
Liebler
Buchheister

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