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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.2011, Az.: BVerwG 1 WB 50.11
Disziplinarverfahren für einen Soldaten auf Zeit wegen Verurteilung zu 80 Tägessätzen wegen eigenmächtiger Abwesenheit sowie Urkundenfälschung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30773
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 50.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 22.11.2011 - BVerwG 1 WB 50.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Ver-fahrensgarantien gehhört nicht zu den Rechten bzw. Pflichten eines Vorgesetzten, die Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WBO sein können.

2.

Die Einleitungsverfü-gung nach § 93 WDO ist als Prozesshandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens und kann als Einzelmaßnahme dieses Verfahrens nur nach Maßga-be der Wehrdisziplinarordnung angefochten werden.

3.

Der Umstand, dass die Wehrdisziplinarordnung einen selbständigen Rechtsbehelf gegen eine Einleitungsverfügung nicht vorsieht, führt nicht dazu, dass die Verfügung außerhalb des Disziplinarverfahrens mit einer Wehrbeschwerde und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden könnte.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren

des Herrn Oberfeldwebel der Reserve ...,

...,

hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,

den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Strehl und

den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Metzger

am 22. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

2

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit und ist mit Ablauf des 30. April 20.. aus der Bundeswehr ausgeschieden. Zuletzt wurde er als Jägerfeldwebel bei der 5./... in U. verwendet.

3

Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 28. März 20.. wurde der Antragsteller wegen eigenmächtiger Abwesenheit sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeld-strafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Über die vom Antragsteller gegen das Urteil eingelegte Berufung ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

4

Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 19. April 20.., dem Antragsteller ausgehändigt am 20. April 20.., leitete der Befehlshaber ... gegen den Antragsteller ein sachgleiches gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 20.., beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage, Beschwerde ein und führte zur Be-gründung aus, das Urteil des Amtsgerichts U. sei noch nicht rechtskräftig. Die schnelle Einleitung des Disziplinarverfahrens stehe offenbar im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Dienstzeitende, das eine Strafverfolgung erschwere. Der Dienstherr wolle verhindern, dass er, der Antragsteller, mit voller Besoldung entlassen werde.

5

Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis wies die Beschwerde des Antragstellers mit Beschwerdebe-scheid vom 16. Mai 20.. als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, Einzelmaßnahmen im gerichtlichen Disziplinarverfahren könnten nur mit Hilfe der Rechtsbehelfe angefochten werden, die die Wehrdisziplinarordnung vorse-he. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 19. April 20.. verfrüht eingelegt worden, da die Einleitungsverfügung erst mit der Aushändigung am 20. April 20.. wirk-sam geworden sei.

6

Mit Schreiben vom 23. Mai 20.. legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein und beantragte, das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

7

Die weitere Beschwerde wurde durch den Bundesminister der Verteidigung PSZ I 7 mit Bescheid vom 20. Juli 20.. mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde sei unzulässig. Gegen die Einleitung eines gerichtlichen Diszip-linarverfahrens sei ein Rechtsbehelf nach der Wehrdisziplinarordnung nicht ge-geben. Diese gesetzliche Regelung könne nicht dadurch umgangen werden, dass eine Wehrbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt wer-de. Die vom Antragsteller dagegen mit Schreiben vom 7. August 20.. eingelegte "Beschwerde" hat der Bundesminister der Verteidigung als Antrag auf gerichtli-che Entscheidung angesehen und dem Senat mit Vorlageschreiben vom 22. August 20.. vorgelegt. Zur Begründung beruft sich der Antragsteller unter anderem auf eine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit.

8

Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Bescheides vom 22. Juli 20.., mit dem er die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat.

II

10

Der Antragsteller hat keinen Sachantrag gestellt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich bei sachgerechter Auslegung der Antrag,

die Einleitungsverfügung des Befehlshabers ... vom 19. April 20.., den Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 16. Mai 20.. und den Beschwer-debescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 20. Juli 20.. aufzuheben.

11

Dieser Antrag ist im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Ver-fahrensgarantien nicht zu den Rechten bzw. Pflichten eines Vorgesetzten, die Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 WBO) sein können. Die Einleitungsverfü-gung nach § 93 WDO ist als Prozesshandlung Bestandteil eines einheitlichen, in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens und kann als Einzelmaßnahme dieses Verfahrens nur nach Maßga-be der Wehrdisziplinarordnung angefochten werden. Der Umstand, dass die Wehrdisziplinarordnung einen selbständigen Rechtsbehelf gegen eine Einlei-tungsverfügung nicht vorsieht, führt nicht dazu, dass die Verfügung außerhalb des Disziplinarverfahrens mit einer Wehrbeschwerde und einem Antrag auf ge-richtliche Entscheidung angefochten werden könnte (stRspr, vgl. u. a. Be-schlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 - BVerwGE 63, 152 [BVerwG 14.11.1978 - BVerwG 1 WB 169/77] <154>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 61.95 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 36.96 - jeweils m.w.N.; vgl. auch Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 93 Rn. 12 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesdiszipli-narhofs). Der Antragsteller ist dadurch ausreichend geschützt, dass er im weite-ren disziplinargerichtlichen Verfahren gegenüber der Wehrdisziplinaranwalt-schaft und ggf. später auch gegenüber dem Wehrdienstgericht Mängel bei der Einleitung des Verfahrens ebenso geltend machen kann wie seinen Einwand der Schuldunfähigkeit.

13

Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab, weil er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO zwar für gegeben erachtet, der Antrag aber nicht mutwillig erscheint.

Golze

Dr. Frentz

Rothfuß

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