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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.2011, Az.: BVerwG 9 B 30.11 (9 C 12.11)
Grundsätzliche Bedeutung der Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene, leistungsgebundene und der Beitragspflicht nach dem Landes-Kommunalabgabengesetz unterliegende Anlagen in einem Folgelastenvertrag
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25063
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 30.11 (9 C 12.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Schleswig - 21.04.2010 - AZ: VG 9 A 188/08

OVG Schleswig-Holstein - 13.01.2011 - AZ: OVG 2 LB 17/10

nachgehend:

BVerwG - 12.12.2012 - AZ: BVerwG 9 C 12.11

Fundstelle:

Gemeindehaushalt 2011, 282-283

BVerwG, 22.09.2011 - BVerwG 9 B 30.11 (9 C 12.11)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 184 466,93 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen, die grundsätzlich der Beitragspflicht nach dem Landes-Kommunalabgabengesetz unterliegen, Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 12.11 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.

...

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