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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.2011, Az.: BVerwG 8 B 36.11
Anordnung der staatlichen Vermögensverwaltung aufgrund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens als Vermögensverlust "auf andere Weise" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22996
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 36.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 23.12.2010 - AZ: VG 4 K 1334/07

BVerwG, 17.08.2011 - BVerwG 8 B 36.11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Anordnung der staatlichen Verwaltung aufgrund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 ist, auch wenn es sich mittelbar um jüdisches Vermögen handelte, nicht als ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen. Auch eine Reduzierung der "Werthaltigkeit" durch die Einsetzung eines staatlichen Verwalters begründet nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG hinsichtlich der zur Zurückübertragung begehrten Grundstücke.

  2. 2.

    Zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG genügt es, dass die sowjetische Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Insofern muss ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung mehrerer Liegenschaften - darunter einer Schnapsbrennerei -, die als Bestandteile eines ehemaligen Rittergutes nach dem 8. Mai 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet und aufgesiedelt wurden. Die ursprünglichen Gesellschafter der Klägerin, die seit 1921 existiert, waren jüdischen Glaubens. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Rückübertragungsantrages, weil sie der Auffassung ist, dass eine Schädigung ihrer Vermögenswerte bereits vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei und ihr diese deshalb gemäß § 1 Abs. 6 VermG zurückübertragen werden müssten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Klägerin derzeit betriebene Recherche im Bundesarchiv Tatsachen zutage fördern könnte, die für die Entscheidung über die Beschwerde erheblich wären.

3

1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

a)

Die von der Beschwerde zum einen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,

ob eine GmbH als eigenständige juristische Gesellschaftsform noch werthaltig ist, wenn die jüdischen Gesellschafter aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Lenkungsposition verdrängt werden und nach dem Verlassen des Reichsgebietes kraft Gesetzes der Gesellschafterstatus durch "Eigentumsübergang auf den national-sozialistischen Staat" vollständig beseitigt worden ist und die Organe der Gesellschaft ausschließlich nach nationalsozialistischen Zielsetzungen handelten,

wirft keinen in einem Revisionsverfahren zu behandelnden zusätzlichen Klärungsbedarf auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das in Rede stehende Rittergut als feindliches Vermögen 1941 beschlagnahmt, weil die Gesellschafter der Klägerin ausländische Staatsangehörige bzw. juristische Personen mit Sitz im Ausland waren. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die Anordnung der staatlichen Verwaltung aufgrund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl I S. 191), auch wenn es sich mittelbar um jüdisches Vermögen handelte, nicht als ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen ist. Der von dieser Verordnung erfasste Personenkreis verlor sein Vermögen nicht schon mit der Anordnung der Feindvermögensverwaltung, sondern nur und erst dann, wenn der Verwalter über das Vermögen verfügte oder wenn gegen den Eigentümer unabhängig von der Feindvermögensverwaltung andere auf die Vernichtung seines Eigentums gerichtete (Verfolgungs-)Maßnahmen ergriffen wurden (Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5). Auch eine Reduzierung ihrer "Werthaltigkeit" durch die Einsetzung eines staatlichen Verwalters begründet nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG hinsichtlich der zur Zurückübertragung begehrten Grundstücke.

5

Das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes muss hinsichtlich jeder geschädigten Person, d.h. hinsichtlich der Klägerin einerseits und ihrer Gesellschafter andererseits sowie hinsichtlich des jeweiligen konkreten Vermögenswertes, d.h. hier der Grundstücke der Klägerin einerseits und der Anteile der Gesellschafter an der Klägerin andererseits, differenziert geprüft werden. Das schließt eine "vereinheitlichte Schädigungsbetrachtung", wie sie die Beschwerde fordert, aus. Die Klägerin ist - bis zu ihrer Enteignung im Zuge der Bodenreform - Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Vermögenswerte geblieben.

6

b)

Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

von wem eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage initiiert werden konnte und worauf sich überhaupt eine solche Enteignung beziehen durfte,

ist ebenfalls in der Rechtsprechung geklärt. Danach setzt die zum Restitutionsausschluss führende Verantwortung der Sowjetunion nicht notwendigerweise voraus, dass diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, dass sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muss ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen extensiv ausgelegt und willkürlich angewandt haben (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 = BVerwGE 99, 268 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 <115>).

7

c)

Soweit die Beschwerde in ihrer umfangreichen Begründung darüber hinaus auf die grundsätzliche Bedeutung einzelner ihrer Ausführungen hinweist, ist eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht erkennbar.

8

2.

Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht verletzt. Ob das Gericht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage entschieden hat, ist eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine Verfahrensrüge grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, oder bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung (Beschluss vom 9. November 2006 - BVerwG 1 B 134.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 355). Hiernach ist ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich.

9

Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die sich die Beschwerde bezieht, lassen nicht erkennen, dass im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke im Jahr 1935 zugunsten anderer Privatpersonen im Grundbuch umgeschrieben wurden (vgl. Anlage X 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 2010, GA Bl. 656 ff.). Auch bei Anwendung des § 1 VermG muss grundsätzlich eine Partei die Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, beweisen (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 m.w.N.). Den pauschalen Hinweis der Klägerin, die Nationalsozialisten hätten im Rahmen einer keineswegs erforderlichen Neuanlegung des Grundbuches von R. Neuzuschnitte von Grundstücken und dabei Eigentumsumwidmungen vorgenommen (vgl. Schriftsatz vom 29. September 2010 S. 8, GA Bl. 808), hat das Verwaltungsgericht mit Recht als zu unsubstantiiert angesehen, um Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung von Amts wegen zu geben. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt.

10

3.

Soweit die Auffassung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht weiche bei der Frage, ob Geländeflächen wie die Schnapsbrennerei bodenreformtauglich gewesen seien und besatzungshoheitlich hätten enteignet werden können, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 ab, als Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu sehen sein sollte, genügt dieser Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge. Dazu hätte die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf.

11

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth

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