Beschl. v. 11.07.2011, Az.: BVerwG 2 C 48.11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 11.07.2011 - BVerwG 2 C 48.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 377,84 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
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