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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2011, Az.: BVerwG 2 C 48.11
Vorläufige Festsetzung des Werts eines Streitgegenstands für ein Revisionsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 38226
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 48.11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 1 GKG

BVerwG, 11.07.2011 - BVerwG 2 C 48.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 377,84 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Dr. Heitz

Thomsen

Dr. Hartung

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