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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2011, Az.: BVerwG 6 B 5.11
Beschwerde bzgl. Nichtzulassung der Berufung wird verworfen; Zulässigkeit einer Beschwerde bzgl. Nichtzulassung einer Berufung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19745
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 5.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 26.11.2010 - AZ: 8 A 1783/10

Rechtsgrundlage:

§ 152 VwGO

BVerwG, 05.07.2011 - BVerwG 6 B 5.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit anfechtbar, als der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen hat (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen hat, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hingegen unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat.

2

Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verworfen hat, ist seine Entscheidung ohne Fehler ergangen, so dass mögliche Gründe für eine Zulassung der Revision nicht erkennbar sind und die eingelegte Beschwerde erfolglos bleiben muss. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war bereits mangels Zulassung unzulässig (§ 124 Abs. 1 VwGO) und ist deshalb zu Recht verworfen worden.

3

Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist nach hessischem Polizeirecht behandelt worden; eine Kostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO scheidet daher mangels Vorliegens einer Angelegenheit nach Satz 1 dieser Vorschrift aus. Darauf ist der Kläger im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juni 2011 hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Büge
Dr. Graulich
Vormeier

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