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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2011, Az.: BVerwG 5 B 35.11 (5 C 13.11)
Beschränkung einer Revisionszulassung hinsichtlich eines einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beinhaltenden Teils
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20327
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 35.11 (5 C 13.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 17.02.2011 - AZ: 29 K 88.10

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 2 S. 2 EntschG

BVerwG, 05.07.2011 - BVerwG 5 B 35.11 (5 C 13.11)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird uneingeschränkt zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1.

Die im vorliegenden Entschädigungsrechtsstreit vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zugrundelegung des Prüfungsberichts zum 1. Januar 1931 ist unzulässig. Durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes" bildet (stRspr, grundlegend Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>). Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Prüfungsbericht zum 1. Januar 1931 bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung als Bilanz für den letzten Stichtag oder als sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG heranzuziehen ist, betrifft keinen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine rechtliche Vorfrage bei der Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs. Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 <36> und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).

2

2.

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 11 ist die Revision wegen des darin liegenden Verfahrensrechtsverstoßes klarstellend unbeschränkt zuzulassen. Der Klägerin zu 11 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen wäre, sofort Revision zu einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Teilfrage einzulegen. Wird - wie hier - die Zulassung vom Verwaltungsgericht ausdrücklich thematisch beschränkt, ist die Einlegung der Revision zu einem nicht zugelassenen Bereich mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden. In solchen Fällen kann im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit auch nicht verlangt werden, dass die betroffene Partei rein vorsorglich Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Denn eine solche doppelte Rechtsmitteleinlegung würde dazu führen, dass die Partei stets in einem Verfahren unterliegen und dessen Kosten tragen müsste. Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, -1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 <407>).

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß

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