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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.2011, Az.: BVerwG 8 B 78.10
Beschwerdeverfahren wird bei Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Einstellung eines Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19509
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 78.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 09.06.2010 - AZ: VG 2 K 437/08 Ge

BVerwG - 20.05.2011 - AZ: BVerwG 8 B 78.10

BVerwG, 29.06.2011 - BVerwG 8 B 78.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011 ist unwirksam.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 zurückgenommen, bevor der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011 am 14. Juni 2011 zur Post gegeben wurde. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss vom 20. Mai 2011 ist nicht wirksam geworden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. von Heimburg
Dr. Held-Daab

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