Beschl. v. 25.05.2011, Az.: BVerwG 2 KSt 1.11 (2 C 51.08)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG 1 A 4955/05
BVerwG, 25.05.2011 - BVerwG 2 KSt 1.11 (2 C 51.08)
Redaktioneller Leitsatz:
Ein Antrag, der auf die Übersendung eines "vollständigen" Senatshefts beschränkt ist, kann nur dahin ausgelegt werden, dass nur Vollständigkeit im gesetzmäßigen Umfang gemeint sein kann, d.h. die Übersendung der Akte mit allen Bestandteilen, die nicht gemäß § 100 Abs. 3 VwGO von einer Einsicht ausgeschlossen und deshalb von einer "vollständigen" Akteneinsicht nicht erfasst sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten für die Übersendung von Akten im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I
Dem Kläger sind für die Versendung von Akten an seinen Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von 12 € in Rechnung gestellt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Begründung, er habe die übersandten Akten nicht haben wollen, sondern seinen Antrag auf Akteneinsicht ausdrücklich auf den Fall der Übersendung des vollständigen Senatshefts beschränkt. Dieses sei ihm aber nur unvollständig, nämlich unter Ausschluss von Voten und ähnlichen vorbereitenden Schriftstücken zur Verfügung gestellt worden; auf die Akten in dem ihm übersandten Umfang habe sich sein Antrag gerade nicht bezogen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die festgesetzten Kosten in Höhe von 12 € nicht zu erheben,
hilfsweise
nach § 21 GKG zu verfahren.
II
Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 [BVerwG 25.01.2006 - BVerwG 10 KSt 5/05 (10 B 60.05 u.a.)] und vom 23. November 2009 - BVerwG 2 KSt 2.09 - [...]), bleibt ohne Erfolg.
Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet derjenige, der die Versendung oder elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat, die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses. Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger. Er hat seinen Antrag zwar auf die Übersendung des "vollständigen" Senatshefts beschränkt. Dies ist allerdings dahin zu verstehen, dass nur Vollständigkeit im gesetzmäßigen Umfang gemeint sein konnte, d.h. die Übersendung der Akte mit allen Bestandteilen, die nicht gemäß § 100 Abs. 3 VwGO von einer Einsicht ausgeschlossen und deshalb von einer "vollständigen" Akteneinsicht nicht erfasst sind. Der Umstand, dass die Akte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits zuvor übersandt worden war, ändert daran nichts, da eine mehrfache Akteneinsicht möglich ist und der Prozessbevollmächtigte die von ihm gewünschte mehrfache Akteneinsicht u.a. damit begründet hatte, er müsse im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung überprüfen, was seit dem Zeitpunkt der letzten Akteneinsicht zusätzlich zur Akte genommen worden sei. Dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtsansicht vertritt, ihm stehe auch die Einsicht in Entwürfe und Arbeiten zur Vorbereitung von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie in Dokumente, die Abstimmungen betreffen (vgl. § 100 Abs. 3 VwGO) zu, ist dem Senat zwar bekannt. Dies konnte jedoch nicht zur Begründung für eine Verweigerung der beantragten "vollständigen" Akteneinsicht herangezogen werden.
Auch der Satz "Im Falle der Ablehnung der vollständigen Akteneinsicht in das Senatsheft auch durch den Senat bedarf es dessen Übersendung nicht" führt nicht zu einem anderen Verständnis des Antrags auf Akteneinsicht. Denn die "vollständige", d.h. gesetzmäßige und über § 100 Abs. 3 VwGO hinaus nicht beschränkte Akteneinsicht ist dem Kläger gewährt worden.
Eine Niederschlagung der Kosten auf der Grundlage von § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.
Dr. Maidowski
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