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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: BVerwG 8 B 68.10
Vermögensgesetz erfasst auch dem Rechtsinhaber - ungeachtet etwaiger Rechtsmängel - zumindest faktisch entzogene Vermögenswerte; Schutz von dem Rechtsinhaber - ungeachtet etwaiger Rechtsmängel - zumindest faktisch entzogenen Vermögenswerten durch das Vermögensgesetz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17958
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 68.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 21.05.2010 - VG 4 K 9.10

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 6 VermG

BVerwG, 18.05.2011 - BVerwG 8 B 68.10

Redaktioneller Leitsatz:

Voraussetzung einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ist, dass der Vermögenswert ungeachtet etwaiger Rechtsmängel zumindest faktisch entzogen worden sein muss.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 797,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auf die gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt es nicht an.

2

1.

Die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>).

3

Eine solche Divergenz zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - (BVerwGE 98, 261 ff. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44) den ihm von der Beschwerde unterstellten Rechtssatz, dass ein Vermögensverlust nach § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 auch ohne einen behördlichen Enteignungsumsetzungsakt eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG darstelle, nicht aufgestellt. Vielmehr hat es, und darauf stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, im Hinblick auf die Nichtigkeit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wegen ihres Widerspruchs gegen fundamentale Grundsätze der Gerechtigkeit auf die bereits bestehende Rechtsprechung hingewiesen und diese dahingehend wiederholt, dass das Vermögensgesetz auch und gerade solche Vermögensentziehungen des NS-Staates wiedergutmachen will, die wegen dieser Nichtigkeit der Verordnung zivilrechtlich nicht zu einem Eigentumsverlust geführt haben. Das Vermögensgesetz erfasse deshalb auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel zumindest faktisch entzogen worden sind (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 263). Nur daran knüpft das Verwaltungsgericht an, wenn es einen Enteignungsumsetzungsakt fordert und einen faktischen Entzug des streitgegenständlichen Grundstücks verneint.

5

Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eventuellen zivilrechtlichen Ansprüchen und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GZZ 4/54 - BGHZ 16, 350) lassen nicht den ihr von der Beschwerde unterstellten Rechtssatz erkennen. Auch insoweit wird als entscheidend angesehen, dass die Entziehungsmaßnahme dem Reich zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen haben muss. Einen über diesen faktischen Entzug hinausgehenden behördlichen Akt fordert auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht.

6

Weitergehende Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich aus der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs für das hiesige Verfahren nicht entnehmen, denn die Ausführungen dazu befassen sich nicht mit dem Vorliegen einer schädigenden Maßnahme, sondern mit der Frage, wann aufgrund der Nichtigkeit der durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz herbeigeführten Konfiskationen zivilrechtliche Ansprüche der ursprünglichen Eigentümer geltend gemacht werden konnten (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 268 f.). Daraus lässt sich für die für das Verwaltungsgericht entscheidende Frage, ob ein Vermögensverlust aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz eingetreten war, nichts herleiten.

7

2.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,

ob eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG vorliegt, wenn ein Sachverhalt die Voraussetzungen des § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 erfüllte, ein behördlicher Vollzugsakt dazu jedoch nicht vorliegt und sich das betroffene Vermögen im Gebiet der damaligen SBZ/DDR befand,

8

rechtfertigt nicht die Durchführung des Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist als Voraussetzung einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG geklärt, dass der Vermögenswert ungeachtet etwaiger Rechtsmängel zumindest faktisch entzogen worden sein muss (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - a.a.O. S. 263 m.w.N.). Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier nicht der Fall.

9

3.

Auf die weiter behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1992 - BVerwG 9 B 192.91 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 46) sowie auf die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt es nicht an. Wie die Beschwerde zu Recht feststellt, stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Begründungen. Ist die Entscheidung der Vorinstanz aber auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht weder das erstinstanzliche Urteil auf der hinweg denkbaren Begründung noch kann die Entscheidung insoweit auf einer Abweichung oder auf einem Verfahrensmangel beruhen (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Auf die Rügen der Beschwerde, es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt und die Entscheidung verstoße gegen die Denkgesetze, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung noch von einer deutschen Staatsangehörigkeit der Rechtsvorgängerin der Kläger ausgegangen sei, kommt es danach ebenso wenig an wie auf ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Beweislastverteilung zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend sein Urteil darauf gestützt, das Grundstück habe keiner schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegen, weil die Kläger es nicht "auf andere Weise" verloren hätten. Der Eigentumsverlust sei vielmehr erst 1968 eingetreten, als der Anteil der Erben von Frau R. an dem Grundstück in Volkseigentum überführt wurde.

10

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. von Heimburg
Dr. Held-Daab

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