Beschl. v. 18.05.2011, Az.: BVerwG 2 VR 1.11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 18.05.2011 - BVerwG 2 VR 1.11
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 €
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Hartung
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