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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.2011, Az.: BVerwG 4 BN 6.11
Eine gerichtliche Entscheidung ist unzulässiges "Überraschungsurteil" bei Entscheidungsgrundlage eines bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunktes durch das Gericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16232
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 6.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 03.11.2010 - AZ: 9 N 08.2593

BVerwG, 04.05.2011 - BVerwG 4 BN 6.11

Redaktioneller Leitsatz:

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs einer Gemeinde begründet nicht die Pflicht des Gerichts, bereits während des gerichtlichen Verfahrens vor der mündlichen Verhandlung auf die gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bestehenden Bedenken hinzuweisen.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antragsgegner rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form einer Überraschungsentscheidung. Zur Begründung führt er an, wenn der Verwaltungsgerichtshof ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans hingewiesen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, die Mängel zu beheben, insbesondere einen Umweltbericht erstellen zu lassen und ein Lärmschutzgutachten in die Abwägung einzustellen.

3

Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

4

Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nur dann als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - NVwZ 2011, 372 <373>). Einen derartigen Sachverhalt behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Vielmehr trägt er vor, dass der Verwaltungsgerichtshof die Mängel in der mündlichen Verhandlung "offenbart" habe (Beschwerdebegründung S. 4). Dies wird durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 18. Oktober 2010 bestätigt.

5

In Wahrheit rügt die Antragsgegnerin, dass der Verwaltungsgerichtshof sie nicht bereits während des gerichtlichen Verfahrens vor der mündlichen Verhandlung - möglichst bald nach Eingang der Antragsbegründung - auf die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehenden Bedenken hingewiesen hat. Das Recht einer im gerichtlichen Verfahren beteiligten Gemeinde, dass ihr das rechtliche Gehör nicht versagt wird, begründet jedoch nicht eine derartige (frühzeitige) Belehrungspflicht des Gerichts.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch

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