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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.2011, Az.: BVerwG 7 B 21.11 (7 C 13.11)
Die Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 S. 2 PflSchG ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16201
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 21.11 (7 C 13.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 29.04.2010 - AZ: VG 13 K 4562/06

VG Köln - 29.04.2010 - AZ: VG 13 K 4563/06

VG Köln - 29.04.2010 - AZ: VG 13 K 4670/06

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: 13 A 1211/10

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: 13 A 1212/10

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: 13 A 1215/10

nachgehend:

BVerwG - 26.04.2011 - AZ: BVerwG 7 B 20.11; 7 C 12.11

BVerwG - 26.04.2011 - AZ: BVerwG 7 B 23.11 (7 C 15.11)

BVerwG - 16.10.2012 - AZ: BVerwG 7 C 12.11

Rechtsgrundlage:

§ 16g Abs. 2 S. 2 PflSchG

BVerwG, 26.04.2011 - BVerwG 7 B 21.11 (7 C 13.11)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Sailer
Krauß
Brandt

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