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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.2011, Az.: BVerwG 1 B 4.11
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO angefochten werden
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15888
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 4.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - AZ: 3 B 310/11.R

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 21.04.2011 - BVerwG 1 B 4.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2011
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. März 2011 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Senat versteht die Beschwerde des Antragstellers dahin, dass sie sich gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 und vom 17. Februar 2011 richtet. Sie ist jedoch unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (hier: des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

2

Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist im Schreiben des Senats vom 24. März 2011 hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck

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