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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: BVerwG 8 B 65.10
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Anträge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14743
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 65.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 28.04.2010 - AZ: 2 K 401/08 Ge

BVerwG, 13.04.2011 - BVerwG 8 B 65.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. April 2010 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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