Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2011, Az.: BVerwG 4 B 5.11
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Versagung der Baugenehmigung für eine Sternwarte
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14741
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 5.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 16.11.2010 - AZ: VGH 1 B 10.1068

BVerwG, 12.04.2011 - BVerwG 4 B 5.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger wendet gegen die Vollstreckung ein, ihr stehe sein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Sternwarte entgegen. Die hierauf bezogene Verpflichtungsklage des Klägers ist mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 4 B 6.11 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2010 im Verfahren 1 B 10.1069 zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf sein Vorbringen in der Parallelsache verweist, besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.