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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.2011, Az.: BVerwG 2 B 7.10
Die Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall kann wegen Zweifeln an der Kausalität zwischen Ereignis und Schaden erfolgen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16230
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 7.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 12.11.2009 - AZ: 3 B 05.633

BVerwG, 04.04.2011 - BVerwG 2 B 7.10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall liegen schon dann vor, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Kausalzusammenhang bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 184 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2

1.

Bei dem Kläger wurde im Jahre 1993 als Folge einer dienstlichen Schießübung ein Knalltrauma mit beidseitiger Vertäubung und beidseitigem Ohrgeräusch diagnostiziert und als Dienstunfall anerkannt. Im Jahre 1994 wurde ihm Unfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 40 ab dem Unfalltag beziehungsweise von 50 rückwirkend ab September 1994 gewährt.

3

Im Rahmen eines auf eine weitere Erhöhung des Grades der MdE gerichteten Verwaltungsverfahrens gelangte ein Gutachten zu der Einschätzung, weder die Hörminderung noch der Tinnitus seien kausal durch das Unfallereignis verursacht worden. Daraufhin wurden die begünstigenden Bescheide aus den Jahren 1993 und 1994 zurückgenommen und festgestellt, dass eine dienstunfallbedingte MdE weder vorliege noch vorgelegen habe.

4

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage teilweise stattgegeben, so dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Rücknahme zum einen der Anerkennung des beidseitigen Tinnitus als Folge des Unfallereignisses und zum anderen der Gewährung von Dienstunfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft gewesen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

5

2.

Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in dem konkreten Fall entscheidungserheblich ist bzw. die Entscheidung der Vorinstanz auf einer Divergenz beruht (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 22 bzw. vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14; jeweils stRspr). Hieran fehlt es.

6

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich sinngemäß aufgeworfene Frage,

 ob die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayVwVfG, dessen in § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 31 Abs. 1 BeamtVG normierte Voraussetzungen der Beamte zu beweisen hatte, genügt, wenn sie nachweist, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes im Erlasszeitpunkt nicht nachgewiesen waren, oder ob insoweit erforderlich ist, dass sie nachweist, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes im Erlasszeitpunkt nicht vorlagen,
7

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Aus demselben Grund kann auch die zugleich gerügte Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 12.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 27 S. 15 - der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

8

Ein Dienstunfall ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nur dann anzuerkennen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden anzunehmen ist (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 9). Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall schon dann vorliegen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Kausalzusammenhang bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand. Mit anderen Worten: Die Rücknahme setze nicht voraus, dass die Behörde die Möglichkeit eines solchen Kausalzusammenhangs widerlegt.

9

Dem braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da, selbst wenn die Grundsatzfrage im Sinne des Klägers dahingehend zu beantworten wäre, dass die Behörde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Verwaltungsakte nachzuweisen hat, dieser Nachweis nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht wäre:

10

Der Tinnitus könnte nicht als Dienstunfallfolge anerkannt werden, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte "Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Hiervon ist auf der Grundlage der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auszugehen. Dieses ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat festgestellt, das der Tinnitus nicht dem Lärm zuzuordnen, sondern durch die Schwerhörigkeit des Klägers bedingt und damit eine Folge seiner körperlichen Veranlagung sei. Das Unfallereignis habe den Tinnitus zwar ausgelöst; dieser sei jedoch so leicht ansprechbar gewesen, dass es zu seiner Auslösung keiner in ihrer Eigenart unersetzlicher Wirkungen bedurft habe. Das Unfallereignis sei nicht als eine derartige besondere, in ihrer Eigenart unersetzliche Einwirkung anzusehen.

11

Der Kläger hätte deshalb auch keinen Anspruch auf Gewährung von Dienstunfallausgleich. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG ist einem Beamten Unfallausgleich nur zu gewähren, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge eines Dienstunfalls um mindestens 25 v.H. gemindert ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 30. Juni 1965 - BVerwG 6 C 38.63 - BVerwGE 21, 282 = Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 5 S. 23). Diese Grenze wird bei dem Kläger nicht erreicht. Die durch das Unfallereignis verursachte Hörminderung war ausweislich der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einem Grad der MdE von nicht mehr als 10 zu berücksichtigen. Der Tinnitus konnte nicht berücksichtigt werden, weil er nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

12

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Herbert
Thomsen
Dr. Fleuß

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