Beschl. v. 07.02.2011, Az.: BVerwG 3 B 71.10
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Koblenz - 07.12.2009 - AZ: 4 K 304/09.KO
OVG Rheinland-Pfalz - 28.06.2010 - AZ: 6 A 10154/10.OVG
nachgehend:
BVerwG, 07.02.2011 - BVerwG 3 B 71.10
Redaktioneller Leitsatz:
Die Frage, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 StVZO für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob sie hierfür gegebenenfalls der Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bedarf, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 28. Juni 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 42 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 StVZO für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob sie hierfür gegebenenfalls der Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bedarf.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
...
Kley
Liebler
Buchheister
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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