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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: BVerwG 10 B 32.10
Missionarische Aktivitäten des Betroffenen als wesentliches oder zwingend erforderliches Indiz für die Annahme einer verpflichtenden Verbundenheit mit seinem Glauben
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10575
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 32.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 27.09.2010 - AZ: VGH A 10 S 689/08

Rechtsgrundlagen:

§ 60 Abs. 1 AufenthG

Art. 9 RL 2004/83/EG

Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG

§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO

§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

BVerwG, 03.02.2011 - BVerwG 10 B 32.10

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist nicht zu beanstanden, hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung eines Ahmadis das Fehlen der Entfaltung missionarischer Aktivitäten als Indiz im Rahmen der Beurteilung heranzuziehen, ob er von den Beschränkungen, denen Ahmadis bei der öffentlichen Glaubensausübung in Pakistan unterliegen, tatsächlich betroffen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2011
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.

2

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Soweit die Beschwerde nicht bereits diese Darlegungsanforderungen verfehlt, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg.

3

In der Beschwerdebegründung ist keine entsprechende Rechtsfrage ausformuliert. Ihr lässt sich auch der Sache nach keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Die Beschwerde stellt den Ansatz des Berufungsgerichts nicht infrage, dass eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende individuelle Gefahr religiöser Verfolgung wegen erheblicher Einschränkungen der öffentlichen Glaubensbetätigung in Pakistan allenfalls für Ahmadis bestehe, die zu ihrem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit stünden. Sie wendet sich lediglich im Gewande der Grundsatzrüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, das sich nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit von einer engen Verbundenheit des Klägers mit seinem Glauben hat verschaffen können. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen.

4

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG Bautzen, Urteile vom 13. November 2008 - A 1 B 550/07 und A 1 B 559/07; OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A) ein aktives Missionieren in der Vergangenheit als Voraussetzung für die Annahme einer verpflichtenden Beziehung des Betroffenen zu seinem Glauben verlangt, führt nicht auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Berufungsgericht ist nicht in rechtssatzartiger Weise davon ausgegangen, dass der für die Flüchtlingsanerkennung bedeutsame Schutzbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nur bei einer aktiv missionierenden Betätigung eröffnet sei. Vielmehr hat es die Entfaltung missionarischer Aktivitäten im Rahmen der Beurteilung herangezogen, ob der Kläger von den Beschränkungen, denen Ahmadis nach den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen bei der öffentlichen Glaubensausübung in Pakistan unterliegen, tatsächlich betroffen ist. Bei dieser tatsächlichen Würdigung der Person des Klägers und dessen innerer Einstellung zu seiner Religion hat der Verwaltungsgerichtshof auf missionarische Aktivitäten als zwar wesentliches, nicht aber zwingend erforderliches Indiz für die Annahme einer verpflichtenden Verbundenheit mit seinem Glauben abgestellt (UA S. 31 ff.). Die Gewichtung (des Fehlens) missionarischer Aktivitäten im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorbehaltenen Beweiswürdigung ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer verallgemeinernden Beantwortung entzieht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft

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