Beschl. v. 19.01.2011, Az.: BVerwG 2 WD 32.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
TDiG Süd - 27.05.2009 - AZ: S 5 VL 04/09
Rechtsgrundlage:
§ 139 Abs. 2 WDO
BVerwG, 19.01.2011 - BVerwG 2 WD 32.09
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 19. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und zusätzlich eine Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel (1/10) für die Dauer eines Jahres verhängt.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 3. Juli 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister
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