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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.2011, Az.: BVerwG 8 PKH 11.10
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einlegung nach Ablauf der Frist
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10192
Aktenzeichen: BVerwG 8 PKH 11.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 10.05.2010 - AZ: 6 K 77/08 Ge

nachgehend:

BVerwG - 08.02.2011 - AZ: BVerwG 8 B 99.10

BVerwG, 05.01.2011 - BVerwG 8 PKH 11.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2011
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Mai 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt, noch durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten erhoben und auch nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde.

3

Die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist wegen der Zustellung des angegriffenen Urteils am 18. August 2010 gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 20. September 2010, abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind das Urteil und dessen Zustellung auch nicht mangels Verkündung des Urteils oder wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 VwGO unwirksam. Nach § 116 Abs. 2 VwGO durfte das Verwaltungsgericht das Urteil zustellen, statt es zu verkünden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1987 - BVerwG 9 C 247.86 - BVerwGE 75, 337 <341> = Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 28). Auf die Zustellung der Entscheidung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2010). § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist in solchen Fällen entsprechend anzuwenden. Danach genügte es, dass der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen die von dem Einzelrichter unterschriebene Urteilsformel zugeleitet und das Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung anschließend abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle am 16. August 2010 übermittelt wurde. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 166 ff., § 169 Abs. 2 ZPO).

4

Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete zwei Monate nach Zustellung des Urteils am 18. Oktober 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger weder eine Beschwerde noch eine Beschwerdebegründung eingereicht. Seine an das Thüringer Oberverwaltungsgericht gesandte Beschwerdeschrift ist erst am 26. Oktober 2010 dort eingegangen.

5

Dass Absetzungsfristen für Urteile anders geregelt sind als die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, begründet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Gleichheitsverstoß, sondern ist wegen der unterschiedlichen Funktion der jeweiligen Fristen sachlich gerechtfertigt. Die Regelung der Rechtsmittelfristen ist für die Rechtsmittelführer auch zumutbar, weil das Gesetz bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht.

6

Die Voraussetzungen einer solchen Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO liegen hier nicht vor. Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, wurde dem Kläger das angegriffene Urteil, dem eine zutreffende und vollständige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, am 18. August 2010 persönlich zugestellt. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung hat der Kläger sich ausweislich seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 24. August 2010, seiner an das Oberverwaltungsgericht adressierten Berufungsschrift vom 10. September 2010 sowie seines am 15. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreibens - 8 ER12 9.10 - aufgrund eigener rechtlicher Erwägungen dafür entschieden, innerhalb der Beschwerdefrist statt der zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde nur die unzulässige Berufung zum Oberverwaltungsgericht einzulegen. Damit war die Fristversäumnis weder auf die vom Kläger nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Gründe zurückzuführen, noch auf die von ihm dargelegten Schwierigkeiten, einen Anwalt zu finden, der das Rechtsschutzbegehren für aussichtsreich hielt. Die Fristversäumnis beruhte vielmehr auf einer bewussten Entscheidung der Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Urteil nicht zu folgen und war daher nicht unverschuldet. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, ist es nicht möglich, bei Nichteinhaltung der Frist, dem Betreffenden eine Nachfrist einzuräumen, wie der Kläger meint.

Dr. von Heimburg
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab

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