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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.2010, Az.: BVerwG 3 B 17.10
Verwendung der Erbenbegriffs i.S.d. § 1922 BGB im Lastenausgleichsrecht bei der Rückforderung von Lastenausgleich; Behandlung der rechtsgeschäftlichen Erbteilserwerber i.S.d. §§ 2371 ff. BGB als Rechtsnachfolger der Erben oder als Miterben; Ermessen bei der Inanspruchnahme der Miterben als Gesamtschuldner auf Rückzahlung eines dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs bei gemeinschaftlicher Erlangung der Schadensausgleichsleistung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25725
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 17.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Aachen - 30.11.2009 - AZ: VG 5 K 1501/08

Fundstellen:

ErbR 2011, 28 (red. Leitsatz)

FamRZ 2011, 34-35

NVwZ-RR 2011, 45-46

ZEV 2011, 91-92

BVerwG, 04.10.2010 - BVerwG 3 B 17.10

Amtlicher Leitsatz:

Das Lastenausgleichsrecht verwendet im Zusammenhang mit der Rückforderung von Lastenausgleich den Erbenbegriff des bürgerlichen Rechts (§ 1922 BGB). Rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber (§§ 2371 ff. BGB) erlangen keine Miterbenstellung, sondern sind als Rechtsnachfolger der Erben zu behandeln.

Miterben können jedenfalls dann als Gesamtschuldner im Sinne des bürgerlichen Rechts auf Rückzahlung des dem Erblasser gewährten Lastenausgleichs in Anspruch genommen werden, wenn sie die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Bei der Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners ist das Ermessen der Behörde nicht an eine Rangfolge gebunden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. November 2009 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47 618,12 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Sie sind zu je 1/2 Erben des Helmut S., dem 1979 Hauptentschädigung u.a. für den Wegnahmeschaden an Anteilen an der ... AG in L. zuerkannt worden war. Die Kläger haben durch Erbteilsübertragungsverträge von 1990 und 1996 einen Teil ihrer Erbteile an Dritte übertragen. 1995 wurden die Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft auf die Erbengemeinschaft, der die Kläger angehören, zurückübertragen. Der Beklagte hat daraufhin die hierfür gewährte Hauptentschädigung von den Klägern zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Schaden sei hinsichtlich der Anteilsrechte vollständig ausgeglichen. Die Identität der zurückübertragenen Anteilsrechte mit den ursprünglich entzogenen werde durch Wertminderungen nicht infrage gestellt, denn die Werthaltigkeit des entzogenen Wirtschaftsgutes sei nicht Gegenstand der Objektidentität. Ein Wertverlust könne nur gemäß § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG berücksichtigt werden, wenn der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer als der Rückforderungsbetrag sei; das hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Der hierzu gestellte Hilfsbeweisantrag sei abzulehnen, weil er auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet sei. Der Beklagte habe auch zu Recht die Kläger als Erben oder weitere Erben der unmittelbar Geschädigten in Anspruch genommen. Sie könnten nicht verlangen, nur in der Höhe herangezogen zu werden, die ihrer nach der Erbteilsübertragung verbliebenen Quote am Erbe entspreche. Die Erwerber von Erbteilen seien keine Erben.

2

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg. Es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (1.), die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) und auch die hilfsweise geltend gemachte Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist nicht gegeben (3.).

3

1.

Es ist nicht verfahrensfehlerhaft unaufgeklärt geblieben, ob die den Klägern zurückübertragenen Anteilsrechte an der ... AG L. im Zeitpunkt des Schadensausgleichs wertlos gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist den entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Kläger aus tragfähigen Gründen nicht nachgegangen. Seine Bewertung, der von den Klägern hilfsweise gestellte Beweisantrag sei auf eine Ausforschung gerichtet, denn die von ihnen vorgebrachte Behauptung sei "völlig unsubstantiiert" geblieben (UA S. 14), ist im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert worden. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (stRpr, vgl. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 - [...] Rn. 32 m.w.N.). Dies in der Sache zugrunde legend, hat das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt, weil die Kläger keine aufzuklärenden Tatsachen angegeben hätten, sondern weil sie für ihre Behauptungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt und gehofft hätten, deren Wahrheit durch Auswertung der beizuziehenden Akten des Insolvenzverfahrens des Amtsgerichts L. oder durch Erklärungen des Insolvenzverwalters belegen zu können. Am Ausforschungscharakter des Hilfsbeweisantrages ändert es nichts, wenn die Kläger im Beschwerdeverfahren lediglich ihre Behauptungen aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 28. Januar 2009 wiederholen, ohne darzulegen, welche greifbaren Umstände für die Richtigkeit im Klageverfahren vorgebracht worden waren.

4

Die Einordnung als Ausforschungsbeweis ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die Kläger auf eine Beweisnot berufen, der im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast freilich Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 3 C 37.87 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 28). Die Ausführungen der Beschwerde ergeben nicht, dass dem Verwaltungsgericht eine Situation der Beweisnot verdeutlicht worden ist. Die Erklärungen der Kläger hierzu im Schriftsatz vom 20. November 2009, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, waren insofern zu allgemein und durch nichts belegt. Angesichts der Mehrheitsbeteiligung der Erbengemeinschaft, der die Kläger angehören, an der ... AG, musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass es den Klägern nicht möglich war, die behaupteten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft soweit zu substantiieren, dass für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach. Immerhin haben die Kläger im Schriftsatz vom 20. November 2009 eingeräumt, dass ihnen bestimmte Informationen bekannt geworden sind. Daher wäre es erforderlich gewesen aufzuzeigen und zu belegen, dass und warum es der Erbengemeinschaft im Streit mit der L. Messe über ein Jahrzehnt nicht möglich war, die benötigten Informationen zu erlangen. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.

5

Abgesehen davon entbindet selbst eine erkennbare Beweisnot den beweisbelasteten Beteiligten nur im Umfang ihres Bestehens von Darlegungen. Eine bloße Vermutung gibt dem Tatsachengericht daher nur dann Anlass zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen, wenn der Beteiligte von den entscheidungserheblichen Tatsachen objektiv keine eigene Kenntnis haben kann (vgl. Urteil vom 12. April 1988 a.a.O. S. 4). So liegt der Fall der Kläger aber nicht. Ihre Beweisnot bezieht sich auf die Beibringung geeigneter Beweismittel für ihre Behauptungen, während sie sich in der Lage sehen, die ihrer Ansicht nach beweisbedürftigen Tatsachen konkret zu bezeichnen. Dann aber ist es möglich und zumutbar, zumindest jene Umstände mitzuteilen, aus denen sie ihre eigene Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen herleiten. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht etwa die Mitteilung der Quelle vermisst, aus denen die Kläger ihre Informationen über die angeblich schon 1995 bestehende Abbruchreife des Messegebäudes, die Abrisskosten, die Vermögenslosigkeit der Aktiengesellschaft oder die Unmöglichkeit eines weiteren Geschäftsbetriebes bezogen haben. Solche Angaben fehlen auch in der Beschwerdebegründung.

6

2.

Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg.

7

a)

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache nicht deshalb, weil der Begriff "Wertminderungen" in § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG zu klären wäre. Die Ansicht der Kläger, im angefochtenen Urteil werde die völlige Wertlosigkeit der zurückübertragenen Anteilsrechte als unerheblich für die Beurteilung der Objektidentität und für den Eintritt der Schadensausgleichsfiktion angesehen, beruht auf einem Missverständnis. Soweit es im Urteil heißt, die Werthaltigkeit des entzogenen (und zurückgewährten) Wirtschaftsgutes sei nicht Gegenstand der lastenausgleichsrechtlichen Objektidentität, ist lediglich die Formulierung des § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LAG umschrieben, wonach bei Anwendung der Schadensausgleichsfiktion "Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt werden". Die Prüfung, ob von der behaupteten Wertlosigkeit der Anteilsrechte auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht aber nicht im Rahmen dieser Bestimmung vorgenommen, sondern im Rahmen von § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG (UA S. 13), der bestimmt, dass die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen ist, wenn der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag. Die Bejahung der Objektidentität ist dort voraussetzt. Abgesehen davon könnte die Frage im Rahmen des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nicht entscheidungserheblich werden, weil das Verwaltungsgericht, wie unter 1 dargetan, die von den Klägern ihrer Rüge zugrunde gelegte Wertlosigkeit der Anteilsrechte verfahrensfehlerfrei nicht festgestellt hat.

8

b)

Die Entscheidung der Rechtssache hängt auch nicht unter dem Aspekt der Bestimmung des Rückzahlungspflichtigen von der Auslegung der Wendung "Erben oder weitere Erben" im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ab. Für das Ergebnis des Urteils ist ohne Bedeutung, ob die Erwerber der Erbteile im Sinne dieser Vorschrift als Erben oder als deren Rechtsnachfolger anzusehen sind. In jedem Fall durfte der Beklagte die Kläger als Erben des Empfängers von Hauptentschädigung hier entsprechend der Höhe ihrer vor der Erbteilsübertragung gehaltenen Erbquote (je 1/2) zur Rückzahlung der Hauptentschädigung heranziehen. Es ist geklärt, dass Miterben, die einen Empfänger von Ausgleichsleistungen gemeinsam beerbt haben, für die Rückzahlungspflicht gemeinsam einzustehen haben, und zwar ungeachtet dessen, dass ihnen im Ergebnis jeweils nur ein Teil des Schadensausgleichs zufließt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189 und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 = ZOV 2009, 80). § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG setzt damit eine gesamtschuldnerische Haftung von Miterben jedenfalls in solchen Fällen voraus, in denen die Miterben die Schadensausgleichsleistung gemeinschaftlich erlangt haben. Insofern entspricht die Vorschrift der gesamtschuldnerischen Haftung von Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1922 Abs. 2 i.V.m. § 2058 BGB, die bei der originären Rückzahlungspflicht von Erben, denen ein Schadensausgleich zugeflossen ist, freilich nicht eingreift. Die Anordnung einer Gesamtschuld in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG für diese Fälle berechtigt den Gläubiger dazu, die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Daher führt der Umstand, dass die Kläger ihren Erbteil teilweise vertraglich an Dritte übertragen hatten, unabhängig davon zu keiner Einschränkung der Rückforderung auf die ihnen verbliebene Erbschaftsquote, ob die Erbteilserwerber als Erben des Empfängers der Hauptentschädigung oder als deren Rechtsnachfolger anzusehen sind.

9

Allerdings ist es nicht zweifelhaft, dass rechtsgeschäftliche Erbteilserwerber im Sinne der §§ 2371 ff. BGB keine Miterbenstellung erhalten, obwohl sie in die Erbengemeinschaft eintreten; denn die (Mit)Erbenstellung kann rechtsgeschäftlich nur durch Verfügung von Todes wegen vermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1971 - III ZR 46/68 - BGHZ 56, 115; Gergen in: MünchKomm-BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010, § 2033 Rn. 26). Das Lastenausgleichsgesetz legt in § 349 Abs. 5 ersichtlich den Erbenbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde, was insbesondere die Gleichstellungsregelungen im 2. Halbsatz des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG zeigen. Sind Erbteilserwerber aber Rechtsnachfolger eines Erben, dann sind die Kläger - im Falle von Satz 1 des § 349 Abs. 5 LAG - allein rückzahlungspflichtig oder dürfen jedenfalls - im Falle von Satz 2 - neben den Rechtsnachfolgern als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (dazu Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.).

10

c)

Klärungsbedürftige Fragen wirft der Fall der Kläger auch sonst nicht auf. Wenn die Kläger geklärt wissen wollen, ob ein Rangverhältnis dergestalt besteht, dass Verpflichtete nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, bedarf die Antwort nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Im öffentlichen Recht tritt an die Stelle des freien Beliebens der Inanspruchnahme nach § 421 Satz 1 BGB ein Ermessen bei der Auswahl unter den Gesamtschuldnern (vgl. Urteile vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10, S. 99 m.w.N. und vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = NVwZ-RR 1995, 305 [BVerwG 21.10.1994 - BVerwG 8 C 11/93]; ferner Bydlinski in: MünchKomm-BGB, Band 2, 5. Aufl. 2007, § 421 Rn. 77). Diesem Auswahlermessen sind weite Grenzen gezogen, weil § 349 Abs. 5 LAG der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs dient, nicht aber dem Schutz des in Anspruch genommenen Schuldners (vgl. auch Urteil vom 22. Januar 1993, a.a.O. S. 101). Für eine Bindung des Ermessens an eine bestimmte Rangfolge bei der Inanspruchnahme bedürfte es daher eines Anhaltspunktes im Gesetz, der aber fehlt.

11

d)

Auch die Höhe der Erbquote wirft im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kläger keine grundsätzlichen Fragen auf. Es liegt im Wesen der Gesamtschuld, dass es grundsätzlich zulässig ist, von einem Schuldner mehr zu fordern, als er im Innenverhältnis der Gesamtschuldner schuldet. Das steht auch für öffentlich-rechtliche Forderungen solange außer Frage, wie - worauf der angefochtene Bescheid hinweist - im Innenverhältnis ein am Verhältnis der Erbquoten ausgerichteter Ausgleich vereinbart worden und nicht erkennbar unmöglich ist. Ob der Beklagte die Kläger ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

12

3.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht schließlich nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine Divergenz zu den Urteilen des Senats vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 (ZOV 2006, 280), vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17) und vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08 (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 20). Dem angefochtenen Urteil kann nicht der die Entscheidung tragende Rechtssatz entnommen werden, dass es "für die Beurteilung der Objektidentität und eines etwa verbliebenen Restschadens stets und auch im Falle einer völligen Wertlosigkeit nicht auf die Werthaltigkeit des zurückübertragenen Vermögens ankommt, weil Wertminderungen nach § 349 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz LAG keine Berücksichtigung finden können". Denn die völlige Wertlosigkeit der Anteilsrechte hat das Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist, nicht festgestellt. Abgesehen davon hat es den Wert der zurückgegebenen Anteilsrechte im Zusammenhang mit § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG geprüft.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem umstrittenen Teilbetrag der zurückgeforderten Hauptentschädigung.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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