Beschl. v. 12.09.2010, Az.: BVerwG 2 C 28.10
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 12.09.2010 - BVerwG 2 C 28.10
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 991,20 € festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage für Hauptgefreite zu bemessen.
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
Streitwertbeschluss zu
BVerwG - 28.07.2011 - AZ: 2 C 28/10
Verkündet am 28. Juli 2011
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