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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.2010, Az.: BVerwG 2 C 28.10
Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 37883
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 28.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 12.09.2010 - BVerwG 2 C 28.10

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 991,20 € festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage für Hauptgefreite zu bemessen.

Dr. Heitz
Dr. Maidowski
Dr. Hartung

Verkündet am 28. Juli 2011

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