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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.2010, Az.: BVerwG 4 B 17.10
Annahme eines privilegierten Bauvorhabens bei Planung eines Wildparks auf einem ursprünglich von der Bundeswehr genutzen Gelände
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23794
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 17.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 08.12.2009 - AZ :VGH 2 B 09.2257

Fundstellen:

BauR 2011, 96-97

BRS-ID 2010, 1

ZfBR 2010, 796

BVerwG, 25.08.2010 - BVerwG 4 B 17.10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird überschritten, wenn das betreffende Vorhaben nicht einen Versorgungsbedarf, der im Außenbereich ohnehin vorhanden ist, bedient, sondern die Nachfrage erst durch die Errichtung des geplanten Vorhabens generiert wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

I

2

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids im Hinblick auf einen Wildpark, den er auf einem ca. 15 ha großen Gelände, welches bis 2003 als Flugabwehrraketenstellung der Bundeswehr genutzt wurde, errichten will. Der Wildpark soll 11 Gehege, einen Abenteuerspielplatz, eine Picknickwiese, 100 Kfz- und 6 Busstellplätze umfassen. Geplant ist des Weiteren ein Kiosk mit Imbiss, welcher mit jeweils ca. 100 Innen- sowie Außensitzplätzen ausgestattet ist.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Errichtung eines Wildparks in dem vom Kläger beantragten Umfang handele es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Es begründet seine Auffassung zwar auch damit, dass in der Region bereits mehrere, vom Konzept ähnliche Wildparks bzw. Wildgehege existierten und bereits aus diesem Grund nicht von einem singulären Charakter gesprochen werden könne. Es beschränkt sich jedoch nicht auf diese Begründung, sondern führt - selbständig tragend - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats aus, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Vorhaben, die der Erholung einzelner unter Ausschluss der Allgemeinheit dienen, von der Privilegierung ausschließe (Beschluss vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 201.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204 - [...] Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt treffe im Besonderen auf den im Wildpark geplanten "Beherbergungsbetrieb" zu. Die Gastronomie sei mit jeweils 100 Innen- und Außenplätzen nicht von unerheblichem Ausmaß und präge das Gesamtvorhaben mit. Im Unterschied zu Ausflugsgaststätten in Naturparks bzw. Berg- und Skihütten werde nicht ein Versorgungsbedarf bedient, der im Außenbereich ohnehin vorhanden sei, sondern einer, der erst durch die Errichtung des geplanten Vorhabens entstehe (UA S. 11 Rn. 25).

II

4

1.

Vor diesem Hintergrund stellen sich die fünf Fragen, die der Kläger zur Bestimmung des singulären Charakters einer baulichen Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Hinblick auf Wildparks aufwirft (Beschwerdebegründung S. 6 - 10), nicht. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die von der Beschwerde erhobenen weiteren Rügen bleiben indes insgesamt erfolglos.

5

2.

Die Frage, ob der im öffentlichen Interesse liegende, über ein bloßes Wirtschaftsinteresse hinausgehende Zweck des Wildparks trotz der verfolgten Gewinnerzielungsabsicht eine Privilegierung rechtfertigt (Beschwerdebegründung S. 10 - 13), geht an der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vorbei, das nicht lediglich darauf abgestellt hat, dass der Wildpark ein Vorhaben sei, das der Freizeitgestaltung eines vom Betreiber - wie die Beschwerde hervorhebt: als zahlende Besucher - zugelassenen Personenkreises diene. Das Berufungsgericht hat vielmehr "im Besonderen" (UA S. 11 Rn. 25) auf die das Gesamtvorhaben mitprägende Gastronomie mit jeweils 100 Innen- und Außenplätzen und damit entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass der Versorgungsbedarf erst durch die Errichtung des geplanten Vorhabens entstehe. Das Berufungsgericht orientiert sich dabei - wie auch die von ihm angeführten Beispiele belegen - an der Rechtsprechung des Senats, wonach der Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB überschritten wird, wenn ein Vorhaben nicht einer "objektiv notwendigen Versorgung" dient, sondern darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung eines Standorts auszunutzen, um eine Nachfrage überhaupt erst zu generieren (Beschluss vom 6. September 1999 - BVerwG 4 B 74.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 63 - [...] Rn. 8 f.). In diesem Zusammenhang kommt es weder auf die von der Beschwerde betonte Bildungs- und Erziehungsfunktion eines Wildparks noch darauf an, dass der Betreiber eines Wildparks auch Gewinnerzielungsabsichten hat. Maßgeblich ist vielmehr die Prägung des Gesamtsvorhabens durch die geplante Gastronomie. Mit dem Einwand, die Gastronomie sei angemessen dimensioniert und unterfalle als mitgezogene Nutzung ebenfalls der Privilegierung (Beschwerdebegründung S. 13), wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts.

6

3.

Die drei Fragen zur Nutzung des vorhandenen Baubestands und dem Verhältnis von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 35 Abs. 4 BauGB (Beschwerdebegründung S. 14 - 17) erschöpfen sich in der Behauptung, das geplante Vorhaben nutze vorhandenen und bedarfsgerecht nutzbaren Baubestand, und dem Einwand, die Nichtnutzung komme einer Zerstörung intakter wirtschaftlicher Werte gleich (Beschwerdebegründung S. 15). Ungeachtet mangelnder Entscheidungserheblichkeit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, dass eine aufgegebene Nutzung den Außenbereich nicht prägt (UA S. 11 Rn. 26).

7

4.

Die "ganz allgemein" gestellte Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Wildpark bevorzugt im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuzulassen ist (Beschwerdebegründung S. 17) genügt nicht einmal ansatzweise den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, sondern erschöpft sich in der Behauptung, nach "richtiger Auffassung" könne das streitige Vorhaben zugelassen werden.

8

5.

Die zwei Fragen zur Anwendbarkeit des ungeschriebenen Belangs des Planungserfordernisses auf privilegierte Vorhaben (Beschwerdebegründung S. 18 - 21) stellen sich nicht. Das Berufungsgericht hat eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB verneint; die hiergegen erhobenen Grundsatzrügen sind - wie ausgeführt - erfolglos. Abgesehen davon handelt es sich bei der in Bezug genommenen Feststellung, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis der Bauleitplanung dem Vorhaben des Klägers sogar entgegenstehen dürfte, so dass es auch als ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben unzulässig wäre (UA S. 13 Rn. 30 a.E.), erkennbar um eine ergänzende Erwägung, die nicht entscheidungstragend ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke

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