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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: BVerwG 8 B 53.10
Fehlende Bevollmächtigung bei der Einlegung einer Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20985
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 53.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Magdeburg - 06.04.2010 - AZ: VG 4 A 9/10 MD

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 20.07.2010 - BVerwG 8 B 53.10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zulässigkeit einer nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO eingelegten Beschwerde kommt nicht in Betracht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. April 2010 wird verworfen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und nicht innerhalb der am 14. Juni 2010 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf das Erfordernis der Vertretung und die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Held-Daab

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