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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2010, Az.: BVerwG 1 B 14.10
Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19807
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 14.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 28.04.2010 - AZ: VGH 11 S 733/10

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 15.07.2010 - BVerwG 1 B 14.10

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt sind. Andernfalls ist die Beschwerde unzulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,

wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, nicht.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Auch soweit dem Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2010 ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO zu entnehmen sein sollte, könnte dieser keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie dargelegt, aussichtslos erscheint.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck

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