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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: BVerwG 8 B 52.10
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle einer mangelnder Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21179
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 52.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Magdeburg - 31.03.2010 - AZ: VG 4 K 21/10 MD

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 13.07.2010 - BVerwG 8 B 52.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31. März 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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