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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: BVerwG 9 B 56.10
Erforderlichkeit einer substantiierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19405
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 56.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 15.12.2009 - AZ: OVG 7 F 428/09

BVerwG, 07.07.2010 - BVerwG 9 B 56.10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erfordern eine substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Eine Beschränkung auf Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls genügt dazu nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 15. Dezember 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 051,70 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt.

2

Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Beschwerde wendet sich die Klägerin zu 1 dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht ihrer Auffassung zur Ermittlung des Wertes ihrer Einlagegrundstücke nicht gefolgt ist. Entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO legt sie aber nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dar (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Vielmehr beschränkt sie sich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels auf Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den Zulassungsgrund auszurichten und unter diesen zu subsumieren.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Buchberger
Dr. Christ

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