Beschl. v. 23.06.2010, Az.: BVerwG 10 B 36.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 09.06.2009 - AZ: A 11 S 480/09
BVerwG, 23.06.2010 - BVerwG 10 B 36.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.
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