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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.2010, Az.: BVerwG 8 B 131.09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Rechtsanwalt ; Begründung ; Streitgegenstand
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39147
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 131.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 08.10.2009 - AZ: 17 K 08.4627

BVerwG, 10.06.2010 - BVerwG 8 B 131.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. Juni 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel

und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und

Dr. Held-Daab

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Der Antrag des Beklagten vom 21. Mai 2010, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

  2.  

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2009 wird verworfen.

  3.  

    Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.199,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Für den Fall, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2010 an das Verwaltungsgericht München einen neuen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren stellen wollte, ist dieser abzulehnen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zwar gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO möglich, wenn der Partei Prozesskostenhilfe gewährt wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO liegen aber wegen der bereits im Beschluss des Senats vom 19. Mai 2010 (BVerwG 8 PKH 6.09) dargelegten Begründung nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist weder innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt, noch innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.

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