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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: BVerwG 10 B 15.10, 10 PKH 7.10
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Eignung des Kosovo-Rückkehrprojekts URA II zur Sicherstellung einer hinreichenden Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17175
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 15.10, 10 PKH 7.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 24.02.2010 - AZ: VGH A 11 S 47/07

BVerwG, 01.06.2010 - BVerwG 10 B 15.10, 10 PKH 7.10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Wird mit der Beschwerde (§ 132 VwGO) die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht gerügt, muss die Beschwerde entweder darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht der Beschwerdeführer auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne eines solchen Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

  2. 2.

    Auch außerhalb des Kosovo-Rückkehrprojekts URA II ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Die im Kosovo praktizierenden Ärzte sind in der Lage, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen.

In der Verwaltungsstreitsache ...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

1.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob das Kosovo-Rückkehrprojekt URA II geeignet ist, sicher zu stellen, dass eine behandlungsbedürftige PTBS hinreichend behandelt werden kann, um so eine extreme konkrete Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Die Frage der Eignung des näher bezeichneten Projekts zur Sicherstellung einer hinreichenden Behandlung der genannten psychischen Krankheit betrifft vielmehr die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse. Damit kann die Zulassung einer auf Rechtsfragen beschränkten Grundsatzrevision nicht erreicht werden.

4

2.

Soweit die Beschwerde im Übrigen eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht rügt, weil es nicht von Amts wegen der Frage nachgegangen ist, ob das Projekt URA II über den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert wird, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

5

Dazu muss die Beschwerde entweder darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde. Insbesondere bringt sie nichts dafür vor, weshalb sich dem Berufungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen, von der Beschwerde ihrerseits nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung auch ohne entsprechendes Beweisbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die chronische PTBS des Klägers im Kosovo hinreichend behandelt werden kann (BA S. 8). Dabei hat es die Unheilbarkeit der Erkrankung und die Gefahr einer möglichen Retraumatisierung unterstellt (BA S. 9). Eine hinreichende, wenn vielleicht auch nicht optimale, Behandlungsmöglichkeit und damit das Fehlen einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sieht der Verwaltungsgerichtshof erkennbar auch im Fall des Auslaufens der Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Projekts URA II. Denn er selbst geht davon aus, dass dieses Projekt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nur bis zum 31. Dezember 2010 verlängert war, stellt aber darauf ab, dass auch außerhalb des Projekts die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet sei und im Kosovo praktizierende Ärzte sich in der Lage sähen, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen (BA S. 9). Es ist auf der Grundlage dieser Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar, wieso es der Frage der Verlängerung des Projekts URA II hätte nachgehen müssen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck

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