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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.2010, Az.: BVerwG 2 B 112.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41553
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 112.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 30.08.2005 - AZ: 1 K 1165/04 Ge

OVG Thüringen - 27.08.2009 - AZ: 2 KO 885/07

BVerwG, 28.05.2010 - BVerwG 2 B 112.09

In der Verwaltungsstreitsache...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 28. Mai 2010

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und Dr. Hartung

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. August 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für Staatssicherheit erfüllt ist.

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