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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: BVerwG 8 KSt 3.10
Geltendmachen einer Freistellung von gerichtlichen Kostenansprüchen im Wege eines Amtshaftungsanspruchs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16535
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 3.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 18.05.2010 - BVerwG 8 KSt 3.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als Einzelrichterin
gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die "Beschwerde gegen die Kostennote vom 26. April 2010" ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, gegen den Beklagten sei seit dem 31. März 2010 ein Staatshaftungsverfahren anhängig, kann sie dies nicht von der Zahlung der Kostenrechnung aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befreien. Eventuelle Amtshaftungsansprüche können nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden und richten sich auf Schadenersatz, nicht auf Freistellung von gerichtlichen Kostenansprüchen. Die Kostentragungspflicht der Klägerin und Beschwerdeführerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2010 wird deshalb von eventuellen von ihr geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen nicht berührt. Sie wird dadurch auch nicht von der Kostentragungspflicht befreit.

3

Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2010 hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

4

Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus dem in dem Beschluss vom 17. März 2010 festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 5 000 EUR. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 242 EUR fehlerhaft berechnet sind.

5

Die weiteren von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2010 enthaltenen Vorwürfe können in einem Kostenerinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

6

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. von Heimburg

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