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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: BVerwG 8 B 82.09
Vereinbarkeit des Art. 19 Abs. 2 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) mit dem verfassungsrechtlichen Verbot einer echten Rückwirkung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16160
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 82.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzburg -31.10.2006 - AZ: W 4 K 06.453

VGH Bayern - 07.05.2009 - AZ: 4 B 06.3100

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG

Art. 20 Abs. 3 GG

BVerwG, 18.05.2010 - BVerwG 8 B 82.09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsfrage des irrevisiblen Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 174 738,39 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1.

Die Klägerin möchte als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG wegen Verstoßes gegen das Verbot einer echten Rückwirkung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Die aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts benennt.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr; z.B. Beschluss vom 17. August 2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569). Soweit die Klägerin sich mit der aufgeworfenen Frage dagegen wendet, dass der bayerische Gesetzgeber mit der Neufassung des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG gegen das Verbot der (echten) Rückwirkung verstoßen habe, rügt sie die Auslegung und Rechtsanwendung einer irrevisiblen Regelung durch das Berufungsgericht. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Art. 19 BayAbwAG ist Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung grundsätzlich dem Berufungsgericht letztinstanzlich obliegt.

4

Zwar macht die Klägerin eine Verletzung des bundesstaatlichen Rechtsstaatsprinzips geltend. Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird aber nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht - hier von Art. 20 Abs. 3 GG - beantwortet. Die Zulassung der Revision kann eine vermeintliche Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht nur rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 17. August 2009 a.a.O. und vom 18. Februar 2010 - BVerwG 8 B 85.09 - [...] Rn. 4). Es muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 17. August 2009 a.a.O. und vom 18. Februar 2010 a.a.O.). Eine solche - auf die rechtliche Klärung von Art. 20 Abs. 3 GG gerichtete - Rechtsfrage ist dem Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich mit dem Inhalt und den Konsequenzen des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG befasst, nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die gerügte Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch hier fehlt es an der Darlegung des bundesverfassungsrechtlichen Klärungsbedarfs. Soweit die Klägerin auf die enge Abstimmung mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und ein sich hierauf gründendes Vertrauen hinweist, kann dies der Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung verleihen. Der Frage, ob im konkreten Fall Vertrauen begründet worden ist und die Anwendungsvoraussetzungen des Rückwirkungsverbots erfüllt sind, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wie es § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt.

5

2.

Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, wegen der von ihr geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wäre das Berufungsgericht nur verpflichtet gewesen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG überzeugt gewesen wäre. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung reichen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht aus (BVerfGE 78, 104 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86] <117>; 86, 52 <57>). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen begründet, warum nach seiner Auffassung Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht gegen das Verbot der Rückwirkung oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Hauser

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