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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.2010, Az.: BVerwG 2 B 10.10
Anforderungen an die Substanziierung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16124
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 10.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 23.11.2009 - AZ: VGH 28 A 1357/09.D

Rechtsgrundlage:

§ 108 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 10.05.2010 - BVerwG 2 B 10.10

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Verfahrensrüge kann grundsätzlich nicht die materielle Wertung des Gerichts angegriffen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 912 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf Verfahrensfehler im Sinne des § 73 HDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft Umstände, die den Beklagten entlasteten (wie etwa eine langjährige tadelfreie Dienstzeit oder sein geständiges Verhalten vor Gericht), nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und damit keine ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen. Das Urteil genüge den Anforderungen nicht, nach denen die disziplinarische Maßnahme zu bemessen sei.

3

Mit diesen Ausführungen wird kein Verfahrensfehler dargelegt. Sie richten sich vielmehr gegen die materielle Wertung des Berufungsgerichts, die mit der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht angegriffen werden kann.

4

Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht den Verrat einer Observation durch den Beklagten angenommen, sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) rügt, ist die Rüge unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, sondern ist das Ergebnis seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs musste dem Beklagten die Eigenschaft des observierenden Fahrzeugs als Polizeifahrzeug bekannt sein, weil er bei seiner Einsichtnahme in das Verkehrsinformationssystem den Sperrvermerk festgestellt hatte. Aus der "konspirativen" Verhaltensweise des Beklagten und dem Inhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass der Beklagte die mit der Weitergabe dieser Information an Herrn A. verbundene Gefahr für das Scheitern der Observation kannte. Diese Folgerung und die entsprechende Annahme des Verrats eines Dienstgeheimnisses verstoßen nicht gegen die Denkgesetze. Das Beschwerdevorbringen ist deshalb nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensfehler zu begründen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 und 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 82 Abs. 1 HDG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Herbert
Groepper
Dr. Hartung

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