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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.2010, Az.: BVerwG 10 KSt 1.10
Geltendmachung des auf die Bundeskasse übergegangenen Anspruchs auf Entschädigung des Prozesskostenhilfeanwalts trotz fehlender Kostengrundentscheidung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16552
Aktenzeichen: BVerwG 10 KSt 1.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 06.05.2010 - BVerwG 10 KSt 1.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2010
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in

der Gerichtskostenrechnung vom 1. April 2010, Kassenzeichen 1132 2033 9735, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Höhe der Kostenrechnung, sondern gegen die Geltendmachung des nach § 59 RVG auf die Bundeskasse übergegangenen Anspruchs auf Entschädigung des PKH-Anwalts (§ 55 RVG). Der Kläger macht geltend, mangels Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem die Streitsache beendenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. Juli 2009 - 1 LB 21/07 - sei die Kostenerhebung unzulässig.

2

Grundlage des Kostenansatzes ist der o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit folgendem Tenor: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte".

3

Die Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene zugleich Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin war. Bezüglich dieses Kostenausspruchs ist auch eine Quotelung der Kosten möglich (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insbesondere - wie vorliegend - bei einer Hauptsacheerledigung (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO).

4

Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO als lex specialis hat das Gericht hingegen nur zusätzlich zu treffen, wenn nicht dem Beigeladenen bereits als Rechtsmittelführer nach § 154 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 die Kosten (Gerichtskosten, Auslagen und außergerichtliche Aufwendungen) voll oder gequotelt auferlegt worden sind. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ist somit nur erforderlich, wenn noch nicht "anderweitig" in der Kostengrundentscheidung über die außergerichtlichen Kosten entschieden wurde. In diesem Sinn ist die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auszulegen und zu verstehen (siehe auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar 2. Aufl. 2006 Rn. 66 zu § 154 VwGO).

5

Das sich die Kostenquotelung vorliegend zum Nachteil des Klägers auswirkt, ist für den Bestand der Kostengrundentscheidung nach § 154 VwGO unbeachtlich. Der Übergang und die Geltendmachung der PKH-Anwaltskosten zu ½ der geltend gemachten und festgesetzten Vergütung von 383,65 EUR, wie dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2010 mitgeteilt, ist nicht zu beanstanden.

6

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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