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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.2010, Az.: BVerwG 1 KSt 1.10
Zweifache Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Verwerfung oder Zurückweisung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16581
Aktenzeichen: BVerwG 1 KSt 1.10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs. 2 GKG

§ 34 Abs. 1 GKG

KV-Nr. 5500

BVerwG, 27.03.2010 - BVerwG 1 KSt 1.10

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke als Berichterstatterin
gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. März 2010 (Kassenzeichen 1132 2033 9701) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1.

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 GKG.

2

2.

Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 und 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

3

Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5500 eine zweifache Gebühr, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; diese Gebühr wurde mit Kostenrechnung vom 17. März 2010 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG.

4

Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2010, in dem dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind.

5

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Fricke

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