Beschl. v. 27.03.2010, Az.: BVerwG 1 KSt 1.10
BVerwG, 27.03.2010 - BVerwG 1 KSt 1.10
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke als Berichterstatterin
gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. März 2010 (Kassenzeichen 1132 2033 9701) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 GKG.
2.
Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 und 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5500 eine zweifache Gebühr, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; diese Gebühr wurde mit Kostenrechnung vom 17. März 2010 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG.
Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2010, in dem dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fricke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.