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Bundesverwaltungsgericht
v. 18.03.2010, Az.: BVerwG 6 A 6.09
Zulässigkeit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Gerichtsbescheid
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14494
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 6.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 18.03.2010 - BVerwG 6 A 6.09

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten, Schmerzensgeld an Georg und Julia L. zu zahlen, weil der deutsche Staat über viele Jahre keinen normalen Schulbesuch ermöglicht bzw. diesen absichtlich schwer gemacht habe. Außerdem fordern sie, das Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums zu zahlen, voraussichtlich bis zum Jahr 2013.

2

Die Kläger bringen vor, der Bundesnachrichtendienst verfolge ihre Familie. Die Kläger zu 3 und 4, die Kinder Georg und Julia, erinnerten sich sehr gut und könnten erzählen, was der Bundesnachrichtendienst von 1994 bis heute gegen sie getan habe, nämlich regelmäßige Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a. Der Lehrer R. in der W.-Schule habe dem Sohn gesagt, er werde nicht mehr gequält werden, wenn seine Mutter sage, zu welcher Mafia sie gehöre. Diese "Gespräche" hätten sie auch viele Male von anderen Personen gehört wie z.B. dem Versicherungsmakler Viktor M.

3

Die Kläger geben an, sie hätten ärztliche Atteste und Fotos, aus denen sich ergebe, wie Georg L. regelmäßig in verschiedenen Schulen im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verprügelt worden sei. Georg sei nur verfolgt worden, weil er der Sohn seiner Eltern sei. Und das sei auch am Gymnasium H., O. Gymnasium, passiert. Im Januar 1996 hätten sie verstanden, warum der Bundesnachrichtendienst ihre Familie verfolge, als die Klägerin zu 2 das Russische Konsulat in H. wegen eines abgelaufenen Passes aufgesucht habe. Der Bundesnachrichtendienst habe ein Dokument in das Konsulat gebracht, wonach sie eine russische Spionin sei, ohne dafür Beweise zu haben. Vor einem Monat habe sie einen Brief nach Moskau geschrieben, in dem sie die russische Regierung gebeten habe, ihr eine Kopie von diesem Dokument zu übersenden.

4

Als die Tochter 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie einen Brief an den damaligen Kanzler geschrieben. Die Tochter sei auch im O. Gymnasium und im F.-E.-Gymnasium im Auftrag des Bundesnachrichtendienstes verfolgt worden. Sie hätten auch viele Dokumente darüber, wie z.B. sich Mitschüler über die Verfolgung durch den damaligen Schulleiter und andere Lehrer empört hätten. Die Kinder Georg und Julia hätten gewusst, warum die Familienmitglieder verfolgt würden, und die Eltern des Klägers zu 1, Erna und Peter L., könnten es auch als Zeugen bestätigen.

5

Der Bundesnachrichtendienst habe auch die Gerichtsverfolgung gegen Georg und Julia L. organisiert, als die Hamburger Hochbahn von ihnen Geld gefordert habe, obwohl sie keine Schuld gehabt hätten. Der Bundesnachrichtendienst habe eine Unterschrift der Tochter Julia gefälscht, um sie materiell haftbar zu machen.

6

Sie hätten ein Interview mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes gesehen, in dem dieser gesagt habe, dass der Bundesnachrichtendienst mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite. Deswegen könne man verstehen, warum die Staatsanwaltschaft versucht habe, diese Angelegenheit zu vertuschen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung führt sie aus: Maßnahmen, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen würden und Gegenstand etwaiger Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche sein könnten, seien vom Bundesnachrichtendienst weder durchgeführt noch veranlasst worden. Die Kläger seien dem Bundesnachrichtendienst vielmehr gänzlich unbekannt, abgesehen von einer nahezu identischen Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg aus dem Jahre 2008 (Gz. 20 K 1588/08). Soweit in der Klage überhaupt ein substantiierter Sachverhalt dargestellt werde, sei aus diesem nicht ersichtlich, welchen Bezug der wie auch immer geartete Streitgegenstand zum Bundesnachrichtendienst überhaupt haben solle. Dies gelte nicht zuletzt für das Begehren von Kindergeldleistungen, für das dem Bundesnachrichtendienst ersichtlich die passive Prozessführungsbefugnis fehle.

9

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 2. Februar 2010 sind die Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender anwaltlicher Vertretung sowie das Fehlen der Voraussetzungen zur Beiordnung eines Notanwaltes hingewiesen worden. Mit Schreiben des Gerichts vom 17. Februar 2010 sind die Beteiligten von der Absicht des Gerichts informiert worden, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

II

10

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

11

Die Klage ist unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen die Kläger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Einen solchen Prozessbevollmächtigten haben die Kläger auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht benannt. Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

12

Es kam im Übrigen auch nicht in Betracht, den Klägern einen Notanwalt zu bestellen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Soweit es um Fragen der Rechtswidrigkeit von Handlungen oder Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes gehen könnte, fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes, der einer gerichtlichen Befassung zugänglich wäre. Dies betrifft die unsubstantiierte Forderung nach Zahlung von Schmerzensgeld an Georg und Julia L. "vom deutschen Staat", für deren Begründetheit keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgebracht wurden. In derselben Weise betrifft dies aber auch die wahllose Bezichtigung des Bundesnachrichtendienstes der "regelmäßigen Schikanierung, Verprügeln, Verleumdung u.a.", für die außer der klägerischen Behauptung nichts ersichtlich ist. Im Übrigen wäre ein entsprechend substantiiertes Leistungsbegehren, etwa auf Schmerzensgeld, zunächst direkt an den Bundesnachrichtendienst zu richten; dem Bundesnachrichtendienst ist eine entsprechende Eingabe aber nicht bekannt. Auch die Forderung nach "Kindergeld an Georg und Julia L. bis zum Ende ihres Studiums" ist aufgrund des klägerischen Vortrags nicht ansatzweise nachvollziehbar; es ist nicht einmal ersichtlich, inwieweit ein darauf gerichtetes Verwaltungsverfahren stattgefunden hat.

13

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Dr. Bardenhewer
Bügem
Dr. Graulich
Dr. Bier
Dr. Möller

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