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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: BVerwG 3 B 50.09
Beweisführung eines Fahrschülers hinsichtlich seiner verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung aufgrund der Vorenthaltung eines Facharbeiterbriefs nach Bestehen der dafür vorausgesetzten Führerscheinprüfung für LKW der Klasse V
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16142
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 50.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Potsdam - 21.04.2009 - AZ: VG 11 K 2214/02

BVerwG, 18.03.2010 - BVerwG 3 B 50.09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Versäumnis, in der Verhandlung um eine Erklärungsfrist nachzusuchen oder weitere Beweisanträge zu stellen, kann nicht durch eine nachträgliche Gehörs- oder Aufklärungsrüge wettgemacht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, weil ihm der Facharbeiterbrief rechtsstaatswidrig vorenthalten worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht habe, die Prüfung für den Führerschein für LKW der Klasse V abgelegt zu haben, der Voraussetzung für den Facharbeiterbrief war.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel ist nicht erkennbar.

3

Der Kläger sieht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht aus der "unvorbereiteten" Aussage des Zeugen F. und den unbelegten Behauptungen der Beklagtenvertreterin zu dem Verbleib der Prüfkarten bei bestandener Fahrprüfung - der sogenannten VK 30-Karten - Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen habe, ohne den Sachverhalt insoweit näher zu klären und ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorwurf ist nicht berechtigt.

4

Der Zeuge F., der frühere Fahrlehrer des Klägers, war mit Kenntnis der Beteiligten zu dem Beweisthema geladen worden, ob der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse V erworben habe. Vor der Beweisaufnahme hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. April 2009 behauptet, in die Prüfkarte sei am Tage seiner Fahrprüfung (im November 1981) eingetragen worden, dass er diese bestanden habe; anschließend habe der Fahrlehrer die abgestempelte Karte mitgenommen. Demgegenüber hat die Beklagtenvertreterin erklärt, dass bis Juni 1982 die Prüfkarten den Fahrschülern unmittelbar nach der Fahrprüfung mit der Fahrerlaubnis übergeben worden seien. Der Zeuge F. hat dazu bekundet, dass seines Wissens "irgendwann um 1981" die Prüfkarten den Fahrschülern mitgegeben worden seien, und dies auf Vorhalt dahin ergänzt, dass sich dies "Mitte 82" dahin geändert haben könne, dass die Karten von der Polizei mitgenommen worden seien. Für das Verwaltungsgericht sprach die Aussage des Zeugen zum Verbleib der Prüfkarten nach bestandener Prüfung neben seinen vom Klägervortrag abweichenden Bekundungen zur Länge der praktischen Fahrprüfung gegen das Bestehen der Fahrprüfung durch den Kläger, so dass dieser insoweit beweisfällig geblieben sei.

5

Auch wenn die Frage des Verbleibs der Prüfkarten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. April 2009 erörtert wurde, betraf sie die Umstände der Fahrprüfung und damit unmittelbar das Beweisthema. Wenn der anwaltlich vertretene Kläger sich dennoch durch die Behauptungen der Beklagtenvertreterin und die Zeugenaussage gleichsam "überfahren" gesehen haben sollte, wäre es Aufgabe seiner Prozessbevollmächtigten gewesen, um eine Erklärungsfrist nachzusuchen, oder, wenn er weiteren Aufklärungsbedarf gesehen haben sollte, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dieses Versäumnis lässt sich nicht durch eine nachträgliche Gehörs- oder Aufklärungsrüge wettmachen. Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass das Gericht keinen Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit der Erklärungen zum Verbleib der Prüfkarten gegeben habe; denn ihm konnte schon aufgrund der Nachfragen des Gerichts nicht verborgen geblieben sein, dass dieser Umstand Bedeutung für die Beantwortung der Beweisfrage haben konnte.

6

Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsklärung auch nicht aufdrängen; denn immerhin hatte der Zeuge die Behauptungen der Beklagtenvertreterin zur Verfahrensweise mit den Prüfkarten in dem hier maßgeblichen Jahr 1981 bestätigt, ohne dass der Kläger diese Praxis über die Geschehnisse in seinem eigenen Fall hinaus allgemein in Frage gestellt hat.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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