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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.2010, Az.: BVerwG 4 C 4.07
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41529
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 4.07
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 04.03.2010 - BVerwG 4 C 4.07

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. März 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Der im Tenor des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2008 unter 1. enthaltene Kostenausspruch wird dahin gehend berichtigt, dass der Kläger zu 4 ein Elftel der Kosten des ersten Rechtszuges und ein Sechstel der Kosten des Revisionsverfahrens, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt.

Gründe

1

Der im Tenor des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2008 unter 1. enthaltene Kostenausspruch ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil er nicht mit dem Kostenausspruch übereinstimmt, der ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom selben Tag verkündet worden ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, weil sie bei einem Vergleich des Sitzungsprotokolls und der Ausfertigung des Urteils, die mit der Urschrift übereinstimmt, ohne weiteres zutage tritt.

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