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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: BVerwG 8 B 7.10
Vereinbarkeit mit dem rechtlichen Gehör einer von der des Beschwerdeführers abweichenden rechtlichen Würdigung in Form der Qualifizierung der Entziehung eines Grundstücks als faktische Enteignung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11797
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 7.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 17.12.2008 - AZ: 6 K 2429/03

BVerwG - 18.01.2010 - AZ: BVerwG 8 B 57.09

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 17.02.2010 - AZ: 8 B 57/09

BVerwG, 17.02.2010 - BVerwG 8 B 7.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Ihre Begründung lässt keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennen.

2

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Er gebietet jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der rechtlichen Würdigung der vorgetragenen Umstände auch in der Sache zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - [...] und vom 25. Juli 2008 - BVerwG 8 B 51.08 - [...]).

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Senat ihr Vorbringen zur Entziehung des Grundstücks im Zuge der Bodenreform und zum Regelungsgehalt des Befehls Nr. 151 der SMA Brandenburg zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt. Er ist lediglich zu einer von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin abweichenden materiellrechtlichen Beurteilung gelangt. Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden war, hat er die Entziehung des Grundstücks als faktische Enteignung qualifiziert, die weder durch den Rückfall des Grundstücks in den Bodenfonds noch durch andere Maßnahmen rückgängig gemacht wurde.

4

Soweit die Beschwerdeführerin nun einwendet, damit werde ihr Vortrag zur Eigentumsentziehung und zur Reichweite des Befehls Nr. 151 der SMA Brandenburg übergangen, verkennt sie, dass im Beschwerdeverfahren nach entsprechender Auslegung der Beschwerdebegründung eingehend geprüft wurde, ob ihrem Vorbringen eine wirksame Rüge der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und seiner Indizienbeweiswürdigung zur Befehlslage zu entnehmen ist. Dies hat der Senat verneint. An einer eigenen Tatsachen- und Beweiswürdigung war er wegen der Bindung an die nicht wirksam gerügten Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehindert (§ 137 Abs. 2 VwGO). Einwände gegen die materiellrechtliche Würdigung dieser Tatsachenfeststellungen können nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Gödel
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab

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