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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.2010, Az.: BVerwG 8 B 57.09
Vereinbarkeit mit dem rechtlichen Gehör einer von der des Beschwerdeführers abweichenden rechtlichen Würdigung in Form der Qualifizierung der Entziehung eines Grundstücks als faktische Enteignung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11798
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 57.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 17.12.2008 - AZ: 6 K 2429/03

nachgehend:

BVerwG - 17.02.2010 - AZ: BVerwG 8 B 7.10

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 17.02.2010 - AZ: 8 B 7/10

BVerwG, 17.02.2010 - BVerwG 8 B 57.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

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