Urt. v. 17.02.2010, Az.: BVerwG 8 B 57.09
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Frankfurt an der Oder - 17.12.2008 - AZ: 6 K 2429/03
nachgehend:
BVerwG, 17.02.2010 - BVerwG 8 B 57.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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